21.11.2024
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Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 4161

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Beschluss25.04.2007Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen14 A 661/06
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss25.04.2007

Erhebung von Grundsteuer für selbstgenutzte Einfa­mi­li­en­häuser ist verfas­sungs­konform

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat den Antrag eines Ehepaares aus Krefeld auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf abgelehnt, mit dem die Klage gegen einen Grund­steu­er­be­scheid der Stadt Krefeld aus dem Jahr 2005 abgewiesen worden war.

Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem von ihnen genutzten Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in Krefeld. Für dieses Grundstück zog die Stadt Krefeld die Kläger im Jahr 2005 zu einer Grundsteuer von 493,10 EUR heran. Dagegen klagte das Ehepaar beim Verwal­tungs­gericht Düsseldorf, das die Klage allerdings abwies. Gegen dieses Urteil beantragten die Kläger beim Oberver­wal­tungs­gericht die Zulassung der Berufung im Wesentlichen mit der Begründung, die Erhebung von Grundsteuer auch für selbstgenutzte Einfa­mi­li­en­häuser sei verfas­sungs­widrig, sie verstoße insbesondere gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz des Grundgesetzes. Dem ist das Oberver­wal­tungs­gericht nicht gefolgt. Es hat den Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Wie schon andere Oberver­wal­tungs­ge­richte bzw. Verwal­tungs­ge­richtshöfe und der Bundesfinanzhof in früheren Entscheidungen entschieden hätten, sei die Erhebung von Grundsteuer auch für selbstgenutzte Einfa­mi­li­en­häuser verfas­sungs­rechtlich unbedenklich. Ein Verstoß gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz des Grundgesetzes liege nicht vor.

Die Kläger - und andere Grund­s­tücks­ei­gentümer sowie sonstige Interessierte - hatten weitere Hoffnung in das beim Oberver­wal­tungs­gericht geführte Berufungs­zu­las­sungs­ver­fahren gesetzt, nachdem das Bundes­ver­fas­sungs­gericht mit Beschluss vom 21.06.2006 - 1 BvR 1644/05 - eine die Grundsteuer betreffende Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen und diese Entscheidung - wie durchaus üblich - nicht begründet hatte.

Der Beschluss des Oberver­wal­tungs­ge­richts ist unanfechtbar. Die Kläger haben allerdings bereits angekündigt, Verfas­sungs­be­schwerde zum Bundes­ver­fas­sungs­gericht erheben zu wollen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.04.2007

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