Dokument-Nr. 31983
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- Corona-Schutzmaßnahmen nicht umsetzt: Grundschulleiterin darf suspendiert werdenVerwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss14.06.2021, 2 L 1053/21
- Suspendierung einer Grundschulleiterin wegen Nichtbeachtung von Corona-Schutzmaßnahmen rechtmäßigOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss06.09.2021, 6 B 1098/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss13.07.2022
Suspendierung einer Lehrerin wegen Verstößen gegen Corona-Schutzmaßnahmen rechtmäßigMissachtung vorgeschriebener Corona-Schutzmaßnahmen rechtfertigt Suspendierung
Das gegenüber einer Lehrerin einer Düsseldorfer Grundschule ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen Nichteinhaltung verschiedener Bestimmungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Eilverfahren entschieden und damit den gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichteten Antrag der Lehrerin abgelehnt.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die Lehrerin habe wiederholt die aus der seinerzeit geltenden Fassung der Coronabetreuungsverordnung folgende Verpflichtung, zweimal wöchentlich Pooltests in ihrer Klasse durchzuführen, vorsätzlich nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Sie habe nicht die für die Selbsttests vorgesehenen Teststäbchen, sondern handelsübliche Wattestäbchen an die Schüler ihrer Klasse ausgegeben, die sie nach eigenen Angaben im Anschluss mit den Teststäbchen in Verbindung gebracht und die Spuckproben daran abgestrichen habe.
Maskenpflicht weder eingehalten noch überwacht
Darüber hinaus bestehe der Verdacht, sie habe die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Schulgebäude missachtet und die Einhaltung der Maskenpflicht durch ihre Schüler nicht konsequent überwacht. Auch nach ausdrücklicher Weisung durch die Schulleitung habe sie ihr Verhalten nicht geändert. Hierdurch bestünden hinreichende Anhaltspunkte für den Verdacht einer Gefährdung des Dienstbetriebes an der Schule.
Uneinsichtiges Verhalten rechtfertigt Suspendierung
Durch ihr uneinsichtiges Verhalten erwecke sie den Anschein, dass sie weder derzeit noch in Zukunft bereit sei, rechtlichen Regelungen oder dienstlichen Anweisungen Folge zu leisten, wenn sie sie für rechtswidrig oder unzweckmäßig halte. Mit Blick auf den Schutz der Schüler und Kollegen vor Gesundheitsgefährdungen sowie das Ansehen des Lehrerberufs sei es gerechtfertigt, ihr die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)
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