23.11.2024
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Dokument-Nr. 33132

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil25.07.2023

Entlassung eines Polizeibeamten aus dem Vorbe­rei­tungs­dienst wegen Verbreitung rassistischer und antisemitischer Chatnachrichten rechtmäßigEntlassung auch vor Eintritt in den Polizeidienst möglich

Ein Kommis­sa­r­an­wärter, der vor seiner Ernennung zum Polizeibeamten fremden­feindliche und antisemitische Nachrichten in einer Chatgruppe verbreitet hat, weckt Zweifel an seiner persönlichen Eignung und darf daher aus dem Beamten­ver­hältnis auf Widerruf entlassen werden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden und damit die Klage des Polizeibeamten gegen das Land Nordrhein-Westfalen abgewiesen.

Der 2002 geborene Polizeibeamte hatte 2019 in einer WhatsApp-Gruppe zwei Bilder verbreitet, die Anspielungen auf farbige bzw. jüdische Menschen enthielten. 2021 wurde er in den Polizei­voll­zugs­dienst des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen und versah seinen Dienst als Kommissaranwärter beim Polizei­prä­sidium Duisburg. Im Rahmen eines gegen einen Dritten geführten Ermitt­lungs­ver­fahrens wurde eine Chatgruppe aufgefunden, deren Mitglied der Kläger war. Das Polizei­prä­sidium Duisburg verbot dem Beamten zunächst die Führung der Dienstgeschäfte und entließ ihn sodann aus dem Beamten­ver­hältnis auf Widerruf. Zur Begründung berief es sich auf erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers. Die von Polizeibeamten geforderte charakterliche Grund­ein­stellung beginne nicht erst mit dem Eintritt in den Polizei­voll­zugs­dienst.

Fehlverhalten vor Eintritt in den Polizei­voll­zugs­dienst rechtfertigt Entlassung

Das VG hat die durch das Polizei­prä­sidium Duisburg ausgesprochene Entlassung bestätigt und zur Urteils­be­gründung ausgeführt: Nach § 23 Abs. 4 Satz 1 des Beamten­sta­tus­ge­setzes kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Das Polizei­prä­sidium hat die Entlas­sungs­ver­fügung zu Recht auf durchgreifende Zweifel an der mangelnden charakterlichen Eignung des Polizei­an­wärters gestützt. Es hat zutreffend darauf abgestellt, dass gerade von Polizeibeamten zu erwarten ist, dass ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die ihr Beruf erfordert. Mit diesen Anforderungen ist das Verhalten des Klägers nicht vereinbar, auch wenn er es nicht im, sondern vor dem Eintritt in den Polizei­voll­zugs­dienst gezeigt hat. Nicht zu beanstanden ist die Wertung des Dienstherrn, es sei mehr als jugendliches Fehlverhalten, dass der Kläger in der einen Nachricht Menschen mit dunkler Hautfarbe und in der anderen Nachricht Menschen jüdischen Glaubens in unerträglicher Weise herabgewürdigt und zur Verharmlosung des natio­nal­so­zi­a­lis­tischen Unrechtsregimes beigetragen hat. An seinen menschen­ver­ach­tenden Aussagen muss der Beamte sich festhalten lassen, auch wenn er sie heute bedauert. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht in Münster möglich.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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