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Dokument-Nr. 35076

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Beschluss21.05.2025Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen6 B 1231/24
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss21.05.2025

Polizeibeamter durfte wegen Posts in WhatsApp-Gruppen entlassen werden

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass die Einstellung von rechts­­ex­tre­mis­tischen, rassistischen, menschen­ver­ach­tenden und sonst intolerablen Inhalten in einen Chat die sofortige Entlassung eines Polizei­voll­zugs­beamten, der sich im Beamten­ver­hältnis auf Probe befindet, rechtfertigen kann. Damit hat es den vorangegangenen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Gelsenkirchen bestätigt.

Der 25-Jährige Beamte wurde in der Polizeiwache Bottrop eingesetzt. Im Rahmen eines gegen einen anderen (ehemaligen) Polizei­voll­zugs­beamten gerichteten Verfah­rens wurde dessen Mobiltelefon beschlagnahmt und ausgewertet. Dabei wurde fest­gestellt, dass der Antragsteller Mitglied in Chatgruppen war, in denen eine Vielzahl von Dateien eingestellt worden waren, deren Inhalt der Dienstherr als recht­s­ex­tre­­mistisch, rassistisch, menschen­ver­achtend oder sonst intolerabel erachtet. Das Land entließ den Antragsteller daraufhin wegen fehlender charakterlicher Eignung aus dem Beamten­ver­hältnis auf Probe. Er habe drei Bilddateien und eine Videodatei vor­genannten bzw. tierpor­no­gra­phischen Inhalts in die Chats eingestellt. Der Antragstel­ler habe solche Inhalte anderer Chat-Mitglieder darüber hinaus passiv hingenommen und sich nicht gegen sie gestellt. Zudem bestehe der strafrechtliche Verdacht des Besitzes kinderpor­no­gra­phischer Inhalte. Den gegen die Entlas­sungs­ver­fügung ge­richteten Eilantrag hat das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen abgelehnt. Die dage­gen vom Antragsteller erhobene Beschwerde vor dem Oberver­wal­tungs­gericht blieb erfolglos.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 6. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerde die Annahme fehlender charakterlicher Eignung, die zu einer Entlassung aus dem Probe­­be­am­ten­ver­hältnis führt, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Möglicherweise bis­lang gezeigte gute fachliche Leistungen lassen nicht darauf schließen, dass die unabhängig hiervon erforderliche charakterliche Eignung gegeben ist. Die eingestellten Inhalte sind offensichtlich nicht nur - wie vom Antragsteller vorgebracht - als geschmacklose "Witze" anzusehen, sondern sie berühren in Teilen die verfas­sungs­­rechtliche Menschen­wür­de­ga­rantie und verharmlosen die natio­nal­so­zi­a­lis­tische Ge­walt- und Willkür­herr­schaft. Sollte der Antragsteller die Tragweite der eingestellten Inhalte verkannt haben und - worauf dieser sich berufen hat - keine rassistische, menschen­ver­achtende und rechtsextreme Gesinnung aufweisen, ergibt sich seine mangelnde Bewährung aus dem Fehlen nötiger emotionaler Festigkeit und Selbst­­kon­trolle. Im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten Aufga­be­n­er­füllung des Polizei­voll­zugs­dienstes rechtfertigt die Verhinderung weiterer Dienstausübung durch einen (charakterlich) ungeeigneten Beamten auch für sich genommen dessen sofort vollziehbare Entlassung.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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