23.11.2024
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Dokument-Nr. 23690

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss11.01.2017

Persönliche Unzuver­läs­sigkeit der Schulleitung: Sofortige Schließung eines privaten Berufskollegs bestätigtSchwerwiegende Defizite bei Organisation des Berufskollegs lassen Fortführen des Schulbetriebs nicht zu

Die persönliche Unzuver­läs­sigkeit der Schulleitung und vertretungs­berechtigten Person des Schulträgers sowie der Betrieb eines Kollegs in nicht genehmigten Räumlichkeiten rechtfertigen die mit sofortiger Wirkung erfolgte Aufhebung der Genehmigung des "Privaten Berufskollegs für Wirtschaft Duisburg". Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf in einem Eilverfahren festgestellt und lehnte einen Antrag des Trägers des Berufskollegs auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab.

Das Verwal­tungs­gericht sah es im Rahmen des Eilverfahrens als offensichtlich an, dass die Voraussetzungen für den Betrieb des privaten Berufskollegs als sogenannte Ersatzschule nicht mehr vorliegen. Zum einen erweise sich die Schulleiterin, die zugleich Vorstands­mitglied des Trägers des Berufskollegs ist, als persönlich unzuverlässig. Sie habe u.a. jenseits der ihr zustehenden Befugnisse Urkunden ausgestellt, z.B. Zertifikate für Bildungs­ab­schlüsse, die das Berufskolleg gar nicht anbieten durfte. Auch werbe das Berufskolleg auf seiner Internetseite nach wie vor mit nicht genehmigten Bildungsgängen. Ferner seien Teilnah­me­be­schei­ni­gungen für Kurse ausgestellt worden, an denen die betreffende Person erwiesenermaßen nicht teilgenommen habe. Daneben habe das Berufskolleg den Unterricht zuletzt wissentlich in nicht genehmigten Räumen abgehalten. Für diese Räume existiere z.B. kein ausreichendes Brand­schutz­konzept. Schließlich habe sich bei entsprechenden Überprüfungen gezeigt, dass an dem Berufskolleg z.T. kein ordnungsgemäßer Unterricht durchgeführt worden sei. Vor dem Hintergrund dieser schwerwiegenden Defizite sah es das Gericht als nicht vertretbar an, den Schulbetrieb auch nur während der Dauer des (noch anhängigen) Klageverfahrens fortführen zu lassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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