Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat den Eilantrag des Schulträgers einer privaten Berufsfachschule für Kosmetik in Darmstadt abgelehnt, mit welchem sich dieser gegen die Anordnung des Sofortvollzugs einer Untersagungsverfügung betreffend die Fortführung des Schulbetriebs durch das hierfür zuständige Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt wandte.
Die Entscheidung des Gerichts wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Untersagungsverfügung rechtmäßig sei, weil Zweifel an einem geordneten Schulbetrieb angebracht seien. Es sei davon auszugehen, dass für die Zeit vom 09.04.2007 bis zum 07.01.2008 ein Defizit von 421 Unterrichtsstunden drohe. Dies entspreche unter Zugrundelegung des Lehrplanes des Hessischen Kultusministeriums, der von 33 Wochenstunden ausgehe, einem Unterrichtsausfall von 12 Wochen. Dieser Unterrichtsausfall könne auch bei einer sofort wirksamen, vollständigen Unterrichtsabdeckung nicht mehr ausgeglichen werden. Der Antragsteller könne hierfür auch nicht das Staatliche Schulamt verantwortlich machen, etwa weil dieses aus seiner Sicht die erforderlichen Unterrichtsgenehmigungen für Lehrkräfte nicht rechtzeitig erteilt habe, da dies vom Antragsteller selbst zu vertreten sei. Auch wenn die beantragten Unterrichtsgenehmigungen erteilt worden wären, sei festzustellen, dass den Schülerinnen und Schülern des ersten und zweiten Semesters nicht die für eine staatliche Anerkennung als Kosmetikerin bzw. Kosmetiker erforderliche Ausbildung zuteil geworden sei oder gegenwärtig zuteil werde, um eine Zulassung zur Abschlussprüfung zu gewährleisten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Schule den Schülerinnen und Schülern den notwendigen Wissens- und Ausbildungsstand gewähre, der für einen Prüfungserfolg unabdingbar sei. Es sei auch im Interesse der Allgemeinheit nicht hinnehmbar, dass unzureichend ausgebildete Fachkräfte in den Beruf gelangten.
Die Entscheidung schließt inhaltlich an den Beschluss des Gerichts vom 14.03.2008 an, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der früheren Schulträgerin gegen eine gegen sie gerichtete Untersagungsverfügung, wiederherstellt worden ist (vgl. die Presseinformation des Gerichts vom 17.03.2008). Der Erfolg dieses Eilantrags beruhte seinerzeit allein darauf, dass das Staatliche Schulamt einen nicht mehr aktuellen Schulträger in Anspruch genommen hatte. Bereits in dieser Entscheidung des Gerichts wurde indessen darauf hingewiesen, dass die rechtlichen Voraussetzungen einer Untersagungsverfügung sachlich vorlägen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2008
Quelle: ra-online, VG Darmstadt