21.11.2024
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Dokument-Nr. 5964

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Verwaltungsgericht Darmstadt Beschluss21.03.2008

Zuviel Unter­richts­ausfall: Verwal­tungs­gericht bestätigt Schulschließung von KosmetikschuleZweifel an geordnetem Schulbetrieb

Ein private Berufs­fach­schule für Kosmetik kann geschlossen werden, wenn Zweifel an einem geordneten Schulbetrieb bestehen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Darmstadt entschieden.

Das Verwal­tungs­gericht Darmstadt hat den Eilantrag des Schulträgers einer privaten Berufs­fach­schule für Kosmetik in Darmstadt abgelehnt, mit welchem sich dieser gegen die Anordnung des Sofortvollzugs einer Unter­sa­gungs­ver­fügung betreffend die Fortführung des Schulbetriebs durch das hierfür zuständige Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt wandte.

Begründung der Schließung

Die Entscheidung des Gerichts wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Unter­sa­gungs­ver­fügung rechtmäßig sei, weil Zweifel an einem geordneten Schulbetrieb angebracht seien. Es sei davon auszugehen, dass für die Zeit vom 09.04.2007 bis zum 07.01.2008 ein Defizit von 421 Unter­richts­s­tunden drohe. Dies entspreche unter Zugrundelegung des Lehrplanes des Hessischen Kultus­mi­nis­teriums, der von 33 Wochenstunden ausgehe, einem Unterrichtsausfall von 12 Wochen. Dieser Unter­richts­ausfall könne auch bei einer sofort wirksamen, vollständigen Unter­richts­ab­deckung nicht mehr ausgeglichen werden. Der Antragsteller könne hierfür auch nicht das Staatliche Schulamt verantwortlich machen, etwa weil dieses aus seiner Sicht die erforderlichen Unter­richts­ge­neh­mi­gungen für Lehrkräfte nicht rechtzeitig erteilt habe, da dies vom Antragsteller selbst zu vertreten sei. Auch wenn die beantragten Unter­richts­ge­neh­mi­gungen erteilt worden wären, sei festzustellen, dass den Schülerinnen und Schülern des ersten und zweiten Semesters nicht die für eine staatliche Anerkennung als Kosmetikerin bzw. Kosmetiker erforderliche Ausbildung zuteil geworden sei oder gegenwärtig zuteil werde, um eine Zulassung zur Abschluss­prüfung zu gewährleisten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Schule den Schülerinnen und Schülern den notwendigen Wissens- und Ausbil­dungsstand gewähre, der für einen Prüfungserfolg unabdingbar sei. Es sei auch im Interesse der Allgemeinheit nicht hinnehmbar, dass unzureichend ausgebildete Fachkräfte in den Beruf gelangten.

Die Entscheidung schließt inhaltlich an den Beschluss des Gerichts vom 14.03.2008 an, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der früheren Schulträgerin gegen eine gegen sie gerichtete Unter­sa­gungs­ver­fügung, wiederherstellt worden ist (vgl. die Press­e­in­for­mation des Gerichts vom 17.03.2008). Der Erfolg dieses Eilantrags beruhte seinerzeit allein darauf, dass das Staatliche Schulamt einen nicht mehr aktuellen Schulträger in Anspruch genommen hatte. Bereits in dieser Entscheidung des Gerichts wurde indessen darauf hingewiesen, dass die rechtlichen Voraussetzungen einer Unter­sa­gungs­ver­fügung sachlich vorlägen.

Quelle: ra-online, VG Darmstadt

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