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Dokument-Nr. 35570

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Beschluss14.11.2025Verwaltungsgericht Düsseldorf18 L 3228/25
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss14.11.2025

Kein beliebiger Wechsel zwischen den Fächern Praktische Philosophie und Religion

Eine 15-jährige, konfessionslose Schülerin hat keinen Anspruch auf Teilnahme am Evangelischen Religi­o­ns­un­terricht in Klasse 10 ihres Gymnasiums in Neuss. Das hat die 18. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf entschieden und damit einen Eilantrag der Schülerin abgelehnt.

Die konfessionslose Schülerin, die eine katholische Grundschule besucht hatte, belegte zunächst in Klasse 5 das Fach Praktische Philosophie. Bereits zum nächsten Schuljahr wechselte sie auf eigenen Wunsch zum Fach Katholische Religion. Nach nur einem Schuljahr war sie mit der Vorgehensweise der Lehrkraft nicht einverstanden und wechselte ab Klasse 7 zurück zum Fach Praktische Philosophie. Im zweiten Halbjahr des letzten Schuljahres, in Klasse 9, war die Schülerin nunmehr mit der Lehrkraft im Fach Praktische Philosophie, konkret mit ihrer dortigen Leistungs­be­wertung, nicht einverstanden. Aufgrund dessen stellte sie abermals einen Antrag auf Wechsel, diesmal zum Fach Evangelische Religion. Diesen Fachwech­sel­wunsch hat die Schule abgelehnt.

Zu Recht, wie die 18. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf befand: Eine – wie hier augenscheinlich aufgrund eines Fachleh­r­er­wech­sel­wunsches – in das Belieben des Schülers gestellte An- bzw. Abmeldung vom Religi­o­ns­un­terricht sehen weder das Grundgesetz, noch die Landes­ver­fassung oder das einfache Recht vor. Schüler, die keiner Religi­o­ns­ge­mein­schaft oder einer solchen Gemeinschaft angehören, für die an der Schule kein Religi­o­ns­un­terricht angeboten wird, haben zwar grundsätzlich die Möglichkeit, freiwillig an dem von einer Religi­o­ns­ge­mein­schaft verantworteten Religi­o­ns­un­terricht teilzunehmen. Ein rechtlicher Anspruch hierauf, noch dazu ohne Einschränkungen, besteht indes nicht. Zur Teilnahme am Religi­o­ns­un­terricht sind zunächst (ausschließlich) Schüler der jeweiligen Konfession berechtigt und verpflichtet. Eine darüber­hin­aus­gehende Zulassung eines konfes­si­onslosen Schülers obliegt nach nordrhein-westfälischer Rechtslage in der Regel der Religi­o­ns­lehrkraft.

Die Zulassung von Schülern fremder Konfession bzw. ohne Konfession oder Bekenntnis gehört zur inneren Gestaltung des Religi­o­ns­un­ter­richts, die den Grundsätzen der jeweiligen Religi­o­ns­ge­mein­schaft folgt. Wegen des verfas­sungs­rechtlich gewährleisteten Selbst­be­stim­mungs­rechts der Religi­o­ns­ge­mein­schaften über Ziele und Inhalt des Unterrichts darf ihnen kein Angehöriger einer anderen Konfession gegen ihren Willen aufgedrängt werden. Die Schülerin hat hier eine Zugehörigkeit zur evangelischen Konfession nicht glaubhaft gemacht; eine Aufnahme in die evangelische Kirche durch Taufe steht ihr frei. Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Aktenzeichen: 18 L 3228/25

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

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