Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss14.11.2025
Kein beliebiger Wechsel zwischen den Fächern Praktische Philosophie und Religion
Eine 15-jährige, konfessionslose Schülerin hat keinen Anspruch auf Teilnahme am Evangelischen Religionsunterricht in Klasse 10 ihres Gymnasiums in Neuss. Das hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf entschieden und damit einen Eilantrag der Schülerin abgelehnt.
Die konfessionslose Schülerin, die eine katholische Grundschule besucht hatte, belegte zunächst in Klasse 5 das Fach Praktische Philosophie. Bereits zum nächsten Schuljahr wechselte sie auf eigenen Wunsch zum Fach Katholische Religion. Nach nur einem Schuljahr war sie mit der Vorgehensweise der Lehrkraft nicht einverstanden und wechselte ab Klasse 7 zurück zum Fach Praktische Philosophie. Im zweiten Halbjahr des letzten Schuljahres, in Klasse 9, war die Schülerin nunmehr mit der Lehrkraft im Fach Praktische Philosophie, konkret mit ihrer dortigen Leistungsbewertung, nicht einverstanden. Aufgrund dessen stellte sie abermals einen Antrag auf Wechsel, diesmal zum Fach Evangelische Religion. Diesen Fachwechselwunsch hat die Schule abgelehnt.
Zu Recht, wie die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf befand: Eine – wie hier augenscheinlich aufgrund eines Fachlehrerwechselwunsches – in das Belieben des Schülers gestellte An- bzw. Abmeldung vom Religionsunterricht sehen weder das Grundgesetz, noch die Landesverfassung oder das einfache Recht vor. Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft oder einer solchen Gemeinschaft angehören, für die an der Schule kein Religionsunterricht angeboten wird, haben zwar grundsätzlich die Möglichkeit, freiwillig an dem von einer Religionsgemeinschaft verantworteten Religionsunterricht teilzunehmen. Ein rechtlicher Anspruch hierauf, noch dazu ohne Einschränkungen, besteht indes nicht. Zur Teilnahme am Religionsunterricht sind zunächst (ausschließlich) Schüler der jeweiligen Konfession berechtigt und verpflichtet. Eine darüberhinausgehende Zulassung eines konfessionslosen Schülers obliegt nach nordrhein-westfälischer Rechtslage in der Regel der Religionslehrkraft.
Die Zulassung von Schülern fremder Konfession bzw. ohne Konfession oder Bekenntnis gehört zur inneren Gestaltung des Religionsunterrichts, die den Grundsätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaft folgt. Wegen des verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften über Ziele und Inhalt des Unterrichts darf ihnen kein Angehöriger einer anderen Konfession gegen ihren Willen aufgedrängt werden. Die Schülerin hat hier eine Zugehörigkeit zur evangelischen Konfession nicht glaubhaft gemacht; eine Aufnahme in die evangelische Kirche durch Taufe steht ihr frei. Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Aktenzeichen: 18 L 3228/25
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2025
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)