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05.11.2025 
Sie sehen zwei traurige Personen im einem Flugzeug, wobei eine mit einer Warnweste bekleidet ist.KI generated picture

Dokument-Nr. 35538

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Beschluss04.11.2025Verwaltungsgericht Düsseldorf17 L 3613/25.A und 17 L 3620/25.A
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss04.11.2025

Kein Abschie­bungs­schutz für syrische Asylbewerber

Zwei Syrer, die zuvor in Österreich erfolglos versucht hatten, Flücht­lings­schutz zu erlangen, dürfen nach Syrien abgeschoben werden. Das hat die 17. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf durch zwei – heute bekannt gegebene – Beschlüsse vom gestrigen Tage entschieden und damit die Eilanträge der Syrer gegen die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abgelehnt.

Zur Begründung führte die Kammer aus: Die Abschie­bung­s­an­dro­hungen des BAMF begegnen keinen ernstlichen Zweifeln. Rückkehrern nach Syrien drohen dort keine relevanten Gefahren (mehr). In den Heimatregionen der beiden Antragsteller – Provinzen Damaskus und Latakia – ist das Ausmaß willkürlicher Gewalt nicht derart hoch, dass sie allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären. Änderungen der Sicherheitslage hin zu einer allgemeinen Verschlech­terung der Situation haben sich im Laufe des Jahre 2025 nicht gezeigt. Sofern es noch Gewalt gibt, handelt es sich um Einzelfälle, die in der Gesamtschau unbeachtlich sind. Ebenso wenig droht Syrern bei Rückkehr nach Syrien eine Verelendung. Bei Berück­sich­tigung der aktuellen Erkenntnisse über Syrien und der den Rückkehrern zur Verfügung stehenden Rückkehr- sowie Hilfsprogramme ist keine allgemeine Notlage erkennbar. Rückkehrer können Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen. Nicht maßgeblich ist, ob das Existenzminimum in Syrien nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Abschie­bungs­schutz kann deshalb nur noch in Ausnahmefällen gewährt werden.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Quelle: Verwaltungsgerichts Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

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