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25.04.2026 

Dokument-Nr. 35930

Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss23.04.2026

Aufhebung des Abschie­bungs­schutzes für syrischen Straftäter rechtmäßigRückkehrern nach Syrien drohen dort regelmäßig keine relevanten Gefahren mehr

Der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) aufgehobene Schutz eines Syrers vor Abschiebung ist rechtmäßig. Das hat die 17. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf entschieden und damit den Eilantrag des Syrers gegen den Bescheid des BAMF abgelehnt.

Der Syrer war vom Oberlan­des­gericht Stuttgart zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten wegen mehrerer in Syrien begangener Straftaten (Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung, Ausübung tatsächlicher Gewalt über Kriegswaffen, Freiheits­be­raubung mit Todesfolge in 19 Fällen und Freiheits­be­raubung in 21 Fällen) verurteilt worden.

Öffentliches Interesse an der Abschiebung überwiegt gegenüber dem Bleibeinteresse des syrischen Staats­an­ge­hörigen

Zur Begründung führte die Kammer aus: Das öffentliche Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Vollziehung der Entscheidung überwiegt gegenüber dem Bleibeinteresse des syrischen Staats­an­ge­hörigen, auch mit Blick auf dessen familiäre Bindung in Deutschland. Das BAMF hatte im Jahre 2017 wegen des seinerzeit noch fortdauernden Bürgerkriegs in Syrien ein Abschie­bungs­verbot für den Syrer festgestellt, das nun durch die Behörde widerrufen wurde.

Rückkehrern nach Syrien drohen dort regelmäßig keine relevanten Gefahren mehr

Durch den Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 hat sich eine erheblich veränderte Grundlage für die Gefähr­dungs­prognose ergeben. Rückkehrern nach Syrien drohen dort regelmäßig keine relevanten Gefahren mehr, wie die Kammer bereits früher entschieden hat (vgl. Verwal­tungs­gericht Düsseldorf, Beschluss v. 04.11.2025 - 17 L 3613/25.A und 17 L 3620/25.A ).

Bei dem Antragsteller liegen keine sonstigen individuellen Gründe für eine anderweitige Entscheidung vor. Dem arbeitsfähigen und gesunden 44 Jahre alten Syrer droht bei Rückkehr in sein Herkunftsland keine Verelendung. Unter Berück­sich­tigung der aktuellen Erkenntnisse zu Syrien und der den Rückkehrern zur Verfügung stehenden Rückkehr- sowie Hilfsprogramme ist keine allgemeine Notlage erkennbar. Dies gilt auch, wenn in die Rückkehr­prognose eingestellt wird, dass der Antragsteller mit einer Syrerin verheiratet ist und vier Kindern im Alter von 10 bis fast 17 Jahre hat, die in Deutschland einen Schutztitel haben. Bei der rechtlich gebotenen Prognose einer Rückkehr gemeinsam mit der Familie wird es der gesamten Familie möglich sein, in Syrien ihr Existenzminimum zu sichern.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

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