21.11.2024
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Dokument-Nr. 29200

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Beschluss16.09.2020Verwaltungsgericht Düsseldorf16 L 1774/20
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss16.09.2020

Mietfahrräder dürfen in Düsseldorf vorläufig weiter auf Gehwegen abgestellt werdenAngebot von Mietfahrrädern im Rahmen des Gemeingebrauchs im Sinne von § 14 Straßen- und Wegegesetz NRW zulässig

Mietfahrräder eines bundesweit tätigen Anbieters dürfen in Düsseldorf jedenfalls vorläufig weiter im öffentlichen Straßenraum – insbesondere auf Gehwegen – abgestellt werden. Das hat das Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf in einem Eilverfahren entschieden und die aufschiebende Wirkung einer entsprechenden Klage gegen die Stadt Düsseldorf angeordnet. Es spreche Überwiegendes dafür, dass das Angebot von Mietfahrrädern im Rahmen des Gemeingebrauchs im Sinne von § 14 Straßen- und Wegegesetz NRW zulässig ist.

Gemeingebrauch gegeben

Ein solcher Gemeingebrauch liege dann nicht mehr vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr genutzt werde. Dies könne im Fall der betroffenen Fahrräder nicht festgestellt werden. Insbesondere würden die angebotenen Fahrräder zur Anmietung und damit zur Teilnahme am Verkehr und nicht etwa vorwiegend als Werbefläche im Straßenraum abgestellt. Dies zeige nicht zuletzt das aufwändige Ortungs- und Vermie­tungs­system, mit dem die Fahrräder ausgestattet seien. Auch habe die Stadt bislang keine besonderen Flächen ausgewiesen, zur deren ausschließ­licher Nutzung die Antragstellerin unter Umständen verpflichtet werden könnte, wie dies etwa im Fall von Carsharing Angeboten gesetzlich vorgesehen sei. Gegen den Beschluss kann die Antragsgegnerin Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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