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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil15.02.2006

Bestätigung des Verbots von Arznei­mit­tel­handel in Drogerien

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat eine Entscheidung des Oberbür­ger­meisters der Stadt Düsseldorf bestätigt, mit der dieser der Drogeriekette "dm" den Vertrieb von Arzneimitteln über Droge­rie­fi­lialen verboten hatte.

Das Unternehmen hatte in Kooperation mit einer in den Niederlanden ansässigen Apotheke den Vertrieb so gestaltet, dass die Kunden in der Drogeriefiliale Bestellungen und Rezepte in Versandtaschen steckten, die in einem Behälter gesammelt, nach Venlo versandt und dort bearbeitet wurden. Der Kunde konnte die Arzneimittel etwas später in derselben Filiale abholen, in der er die Bestellung aufgegeben hatte.

Das Gericht erklärte diesen Vertriebsweg für rechtswidrig und führte in der mündlichen Urteils­be­gründung hierzu aus: Nach dem Arzneimittel- und dem Apothekengesetz dürften Arzneimittel nur in Apotheken oder mit behördlicher Erlaubnis im Wege des Versandes in Verkehr gebracht werden. Bei dem Verkauf über Droge­rie­fi­lialen handele es sich nicht um Versandhandel im Sinne des Gesetzes. Ohne Erfolg berufe sich die Klägerin darauf, dass es im Rahmen des Versandhandels gang und gäbe sei, Waren an einen anderen Ort als die Wohnung des Bestellers zu schicken, etwa Postfilialen. Es sei schon für den allgemeinen Versandhandel nicht prägend, dass sich ein Kunde in eine Betriebsstätte begebe, dort eine Bestellung aufgebe und schließlich in derselben Betriebsstätte die Ware abhole. Letztlich finde der Versand dann lediglich zwischen der Haupt­nie­der­lassung und ihrer Filiale statt, nicht aber zwischen Versandhändler und Kunden. Jedenfalls aber sei ein solcher "Versandhandel" im Rahmen des Arznei­mit­tel­ge­setzes und des Apothe­ken­ge­setzes nicht zulässig, weil die Abgabe in festen Betriebsstätten den Apotheken vorbehalten sei.

Beim Modell der Klägerin würden dagegen Arzneimittel in festen Betriebsstätten abgegeben, die keine Apotheken seien und auch keine zugelassenen Apothe­ken­fi­lialen. Gegen den Ausschluss der Vertriebsform bestünden weder europa­rechtliche noch verfas­sungs­rechtliche Bedenken. Verfas­sungs­rechtlich rechtfertigten alle Gründe, die grundsätzlich die Monopolisierung des Verkaufs in Apotheken stützen, wie die Arznei­mit­tel­si­cherheit und die Versor­gungs­si­cherheit auch den Ausschluss der besonderen Vertriebsform der Klägerin. Darüber hinaus sei auf spezifische Gefahren hinzuweisen, die durch diese Vertriebsform begründet würden. Die Klägerin unterhalte gemeinsam mit der Versandapotheke ein Arznei­mit­tellager, ohne dass die entsprechenden apothe­ken­recht­lichen Anforderungen gälten. Dass Missbrauchs­ge­fahren bei einer öffentlich bekannten Lagerung auch rezept­pflichtiger Arzneimittel ungleich größer seien als bei vereinzelter Aufbewahrung in einer Postfiliale, liege auf der Hand. Europa­rechtliche Bedenken bestünden ebenfalls nicht. Nach Zulassung des Versandhandels sei der deutsche Markt auch für ausländische Versan­d­a­po­theken zugänglich. Das Verbot der von der Klägerin praktizierten Vertriebsform gelte für alle Marktteilnehmer in gleicher Weise, der Absatz in- und ausländischer Erzeugnisse sei gleich betroffen. Zudem sei die Vertriebsform der Klägerin und der nieder­län­dischen Apotheke gerade auf das Unterhalten inländischer Betriebsstätten - nämlich der Droge­rie­fi­lialen - angewiesen, es bestehe also auch tatsächlich kein Unterschied zu inländischen Konkurrenten, die ein entsprechendes Modell verfolgten.

Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 15.02.2006

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