Dokument-Nr. 9367
Permalink https://urteile.news/
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss15.03.2010
VG Düsseldorf: Waldfläche darf nicht als Auslauffläche für Hühner genutzt werdenBetriebliche Nutzung von Waldflächen ohne forstrechtliche Waldumwandlungsgenehmigung rechtwidrig
Einem Legehennenbetrieb, der Bio-Freilandhaltung betreibt, ist es untersagt eine ca. 5 ha große Waldfläche zum Auslauf für die im Betrieb gehaltenen Hühner zu nutzen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Legenhennenbetrieb eine Waldfläche zum Nachweis der für die Bio-Eier-Zertifizierung erforderlichen Auslaufflächen in ihren Betrieb einbezogen.
Mit einer Verfügung des Landesbetriebes Wald und Holz wurde dem Betrieb diese Nutzung untersagt. In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren wehrte sich der Betrieb gegen diese Verfügung.
Mit Nutzungsuntersagung einhergehende wirtschaftliche Folgen muss Unternehmen hinnehmen
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigte jedoch das Nutzungsverbot. Zur Begründung führten die Richter aus, dass die betriebliche Nutzung der Waldfläche ohne forstrechtliche Waldumwandlungsgenehmigung formell rechtwidrig sei. Die Waldumwandlung könne derzeit vom Landesbetrieb Wald und Holz auch nicht genehmigt werden, weil es an der erforderlichen und für das Verfahren vorgreiflichen landschaftsrechtlichen Befreiung von den Festsetzungen des einschlägigen Landschaftsplans des Kreises Mettmann fehle. Die mit der Untersagung verbundenen wirtschaftlichen Folgen seien von den Antragstellern, die die Waldflächen bislang rechtswidrig genutzt hätten, hinzunehmen. Über den drohenden Entzug des Bio-Siegels wird in einem gesonderten Verfahren entschieden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2010
Quelle: ra-online, VG Düsseldorf
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss9367
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.