15.11.2024
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Dokument-Nr. 9367

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss15.03.2010

VG Düsseldorf: Waldfläche darf nicht als Auslauffläche für Hühner genutzt werdenBetriebliche Nutzung von Waldflächen ohne forstrechtliche Waldum­wand­lungs­ge­neh­migung rechtwidrig

Einem Legehen­nen­betrieb, der Bio-Freilandhaltung betreibt, ist es untersagt eine ca. 5 ha große Waldfläche zum Auslauf für die im Betrieb gehaltenen Hühner zu nutzen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Legen­hen­nen­betrieb eine Waldfläche zum Nachweis der für die Bio-Eier-Zertifizierung erforderlichen Auslaufflächen in ihren Betrieb einbezogen.

Mit einer Verfügung des Landesbetriebes Wald und Holz wurde dem Betrieb diese Nutzung untersagt. In einem vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahren wehrte sich der Betrieb gegen diese Verfügung.

Mit Nutzungs­un­ter­sagung einhergehende wirtschaftliche Folgen muss Unternehmen hinnehmen

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf bestätigte jedoch das Nutzungsverbot. Zur Begründung führten die Richter aus, dass die betriebliche Nutzung der Waldfläche ohne forstrechtliche Waldum­wand­lungs­ge­neh­migung formell rechtwidrig sei. Die Waldumwandlung könne derzeit vom Landesbetrieb Wald und Holz auch nicht genehmigt werden, weil es an der erforderlichen und für das Verfahren vorgreiflichen landschafts­recht­lichen Befreiung von den Festsetzungen des einschlägigen Landschaftsplans des Kreises Mettmann fehle. Die mit der Untersagung verbundenen wirtschaft­lichen Folgen seien von den Antragstellern, die die Waldflächen bislang rechtswidrig genutzt hätten, hinzunehmen. Über den drohenden Entzug des Bio-Siegels wird in einem gesonderten Verfahren entschieden.

Quelle: ra-online, VG Düsseldorf

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