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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil04.05.2016

JVA-Beamter hat Anspruch auf Geldent­schä­digung für krank­heits­bedingt nicht abgebaute ÜberstundenBeamten trifft kein Mitverschulden für nicht möglichen Abbau von Überstunden aufgrund krank­heits­be­dingter vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand

Das Land Nordrhein-Westfalen muss Überstunden eines ehemaligen Bediensteten im Justizvollzug durch eine Entschädigung in Geld ausgleichen, wenn der Abbau der Überstunden aufgrund krank­heits­be­dingter vorzeitiger Versetzung des Beamten in den Ruhestand nicht mehr möglich ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf hervor.

Der in der Justizvollzugsanstalt Essen beschäftigte Beamte des zugrunde liegenden Streitfalls baute durch die in den Dienstplänen vorgesehenen Arbeitszeiten während seiner aktiven Dienstzeit Überstunden in erheblichem Umfang auf. Er war für Wochenend- und Schichtdienste eingeteilt. Ein Freizeit­aus­gleich wurde nicht in entsprechender Weise gewährt. Seinen Antrag auf finanziellen Ausgleich für die geleisteten Überstunden lehnte das beklagte Land ab.

Dienstherr hätte für Abbau von Überstunden sorgen müssen

Die hiergegen gerichtete Klage war vor dem Verwal­tungs­gericht Düsseldorf erfolgreich. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich ein Anspruch auf Mehra­r­beits­ver­gütung zwar nicht aus § 61 Abs. 2 des Beamtengesetzes NRW ergebe, da diese Vorschrift nur bei rechtmäßig angeordneter Mehrarbeit eingreife. Der Beamte könne sich aber auf einen allgemeinen beamten­recht­lichen Ausgleichs­an­spruch in entsprechender Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) berufen. Er sei über mehrere Jahre in erheblichem Umfang zu Mehrarbeit herangezogen worden, ohne dass er bis zur vorzeitigen Zurruhesetzung Freizeit­aus­gleich in entsprechendem Umfang erhalte habe. Dabei wäre es Sache des beklagten Landes als Dienstherr gewesen, für einen Abbau von Überstunden zu sorgen. Den Beamten treffe kein den Entschä­di­gungs­an­spruch ausschließendes Mitverschulden; insbesondere könne ihm insoweit nicht seine Erkrankung entgegen gehalten werden, die letztlich zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand geführt habe. Auch sei es ihm nicht zuzumuten gewesen, sich bereits vorher gegen die - für ihn nicht erkennbar - rechtswidrig auferlegten Überstunden zur Wehr zu setzen. Für länger zurückliegende Überstunden kann sich das beklagte Land auf Verjährung berufen.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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