Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil04.05.2016
JVA-Beamter hat Anspruch auf Geldentschädigung für krankheitsbedingt nicht abgebaute ÜberstundenBeamten trifft kein Mitverschulden für nicht möglichen Abbau von Überstunden aufgrund krankheitsbedingter vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand
Das Land Nordrhein-Westfalen muss Überstunden eines ehemaligen Bediensteten im Justizvollzug durch eine Entschädigung in Geld ausgleichen, wenn der Abbau der Überstunden aufgrund krankheitsbedingter vorzeitiger Versetzung des Beamten in den Ruhestand nicht mehr möglich ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hervor.
Der in der Justizvollzugsanstalt Essen beschäftigte Beamte des zugrunde liegenden Streitfalls baute durch die in den Dienstplänen vorgesehenen Arbeitszeiten während seiner aktiven Dienstzeit Überstunden in erheblichem Umfang auf. Er war für Wochenend- und Schichtdienste eingeteilt. Ein Freizeitausgleich wurde nicht in entsprechender Weise gewährt. Seinen Antrag auf finanziellen Ausgleich für die geleisteten Überstunden lehnte das beklagte Land ab.
Dienstherr hätte für Abbau von Überstunden sorgen müssen
Die hiergegen gerichtete Klage war vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erfolgreich. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung zwar nicht aus § 61 Abs. 2 des Beamtengesetzes NRW ergebe, da diese Vorschrift nur bei rechtmäßig angeordneter Mehrarbeit eingreife. Der Beamte könne sich aber auf einen allgemeinen beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) berufen. Er sei über mehrere Jahre in erheblichem Umfang zu Mehrarbeit herangezogen worden, ohne dass er bis zur vorzeitigen Zurruhesetzung Freizeitausgleich in entsprechendem Umfang erhalte habe. Dabei wäre es Sache des beklagten Landes als Dienstherr gewesen, für einen Abbau von Überstunden zu sorgen. Den Beamten treffe kein den Entschädigungsanspruch ausschließendes Mitverschulden; insbesondere könne ihm insoweit nicht seine Erkrankung entgegen gehalten werden, die letztlich zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand geführt habe. Auch sei es ihm nicht zuzumuten gewesen, sich bereits vorher gegen die - für ihn nicht erkennbar - rechtswidrig auferlegten Überstunden zur Wehr zu setzen. Für länger zurückliegende Überstunden kann sich das beklagte Land auf Verjährung berufen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online