21.11.2024
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Verwaltungsgericht Dresden Urteil26.09.2017

Denkmal­ge­schützte Villa muss nach Abriss nicht neu aufgebaut werdenGrundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit bei Anordnung zur Wieder­her­stellung der Villa nicht eingehalten

Das Verwal­tungs­gericht Dresden hat entschieden, dass die von der Landes­hauptstadt Dresden getroffene Anordnung zur Wieder­her­stellung einer abgerissenen denkmal­ge­schützten Villa in Dresden-Blasewitz rechtswidrig ist. Der Eigentümer muss das Gebäude nicht neu errichten.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einem unmittelbar an der Elbe gelegenen Grundstück in Dresden-Blasewitz befand sich eine neobarocke Villa, die seit langer Zeit leer gestanden hatte und schließlich im Juni 2014 nach zwei Bränden sowie vom Kläger als Siche­rungs­maß­nahmen bezeichneten Bauarbeiten bis auf den Keller zerstört war. Die Landes­hauptstadt Dresden forderte daraufhin den Kläger als Grund­s­tücks­ei­gentümer mit Bescheid vom 9. September 2014 auf, das Gebäude im ursprünglichen Baufeld sicht- und materi­a­li­dentisch wieder herzustellen.

Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben

Der Kläger reichte hiergegen beim Verwal­tungs­gericht Dresden bereits 2015 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes ein. Das Gericht gab diesem statt, da eine abschließende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich war und der vorliegenden Klage vorbehalten wurde.

Kläger hält Wieder­her­stellung für finanziell nicht zumutbar

Im Klageverfahren trug der Kläger vor, dass er für den Untergang des Denkmals nicht verantwortlich sei. Die Villa sei infolge von Bränden, für die er nicht verantwortlich sei, sowie durch Fehlverhalten eines Baggerfahrers zerstört worden. Im Übrigen habe aufgrund der baulichen Schäden zu diesem Zeitpunkt kein Kulturdenkmal mehr vorgelegen, sodass die denkmal­schutz­rechtliche Erhal­tungs­pflicht entfallen sei. Zudem sei ihm die Wieder­her­stellung finanziell nicht zumutbar. Die beklagte Landes­hauptstadt vertrat dagegen die Auffassung, dass der Kläger das Kulturdenkmal widerrechtlich zerstört habe. Das sächsische Denkmal­schutz­gesetz sehe in seinem § 11 die Sanktionierung eines derartigen Verhaltens durch Verpflichtung des Eigentümers zur Wieder­her­stellung des Kulturdenkmals vor. Insoweit überwiege das öffentliche Interesse das private Interesse des Klägers an der Nutzung des Grundstücks.

Verlangen nach Wieder­her­stellung des Gebäudes ermes­sens­feh­lerhaft

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts hält die Anordnung zur Wieder­her­stellung der Villa einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Ungeachtet der Problematik, ob zum Zeitpunkt der Baggerarbeiten noch ein Denkmal vorgelegen habe, und in welcher Weise die Veranlassung der sogenannten Siche­rungs­maß­nahmen durch den Kläger rechtlich zu werten sei, erweise sich das Verlangen nach Wieder­her­stellung des Gebäudes als ermes­sens­feh­lerhaft. Angesichts des Umfangs der bereits im Mai 2014 unstreitig vorhandenen Schäden und der Tatsache, dass nach der Wieder­her­stellung ein Gebäude entstehen würde, das lediglich ein reines Abbild des früheren Zustandes und kein Kulturdenkmal sein könne, vertrete das Gericht die Auffassung, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht eingehalten worden sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Dresden/ra-online

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