15.11.2024
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Dokument-Nr. 9754

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil19.05.2010

OVG Rheinland-Pfalz: Teilzerstörtes Kelterhaus muss nicht wiederaufgebaut werdenPflicht zum Wiederaufbau besteht nur bei bereits bestehendem Denkmalschutz des Gebäudes

Ein Kelterhaus bei Baggerarbeiten beschädigt, muss der beschädigte Teil nicht wieder aufgebaut werden. Werden die Restbestände daraufhin allerdings unter Denkmalschutz gestellt, darf das Gebäude dann nicht komplett abgerissen werden. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich ein ehemaliges Kelterhaus befindet, das ursprünglich im 16. Jahrhundert errichtet wurde. Am 2. April 2008 nahm ein Sohn des Klägers Baggerarbeiten auf dem Nachba­r­grundstück vor. Dabei brach der Schaufelbagger in einen unter dem Grundstück liegenden Gewölbekeller ein und rutschte in das Kelterhaus, welches hierdurch teilweise zerstört wurde.

Landkreis stellt Gebäudereste unter Denkmalschutz

Mit Bescheid vom 15. April 2008 stellte der Landkreis Bad Dürkheim das Kelterhaus unter Denkmalschutz. Zugleich wurde dem Kläger aufgegeben, das Kelterhaus wieder aufzubauen. Außerdem lehnte es der Landkreis ab, dem Kläger den vollständigen Abriss des Gebäudes zu genehmigen.

Zerstörter Gebäudeteil muss nicht wieder aufgebaut werden

Das Verwal­tungs­gericht hat die hiergegen gerichtete Klage insgesamt abgewiesen. Das Oberver­wal­tungs­gericht kam im Berufungs­ver­fahren zum Ergebnis, dass der Kläger den zerstörten Teil des Kelterhauses nicht wieder aufbauen muss, den nicht zerstörten - inzwischen denkmal­ge­schützten - Gebäudeteil aber auch nicht abreißen darf.

Kelterhaus auch im teilzerstörten Zustand von besonderer denkmal­schutz­recht­licher Bedeutung

Nach dem Denkmal­schutz­gesetz bestehe eine Verpflichtung zur Wiederherstellung eines zerstörten Gebäudes nur, wenn es im Zeitpunkt der Beschädigung unter Denkmalschutz gestanden habe. Dies sei bei dem Kelterhaus des Klägers nicht der Fall gewesen, denn es sei erst nach der teilweisen Zerstörung denkma­l­rechtlich unter Schutz gestellt worden. Allerdings dürfe der Kläger den nicht zerstörten Teil des Kelterhauses nicht abreißen. Das Kelterhaus sei als herausragendes Zeugnis der pfälzischen Weinbau­ge­schichte auch im teilzerstörten Zustand von besonderer denkmal­schutz­recht­licher Bedeutung.

Finanzielle Zumutbarkeit der Erhaltung des Gebäudes durch den Kläger muss gesondert geprüft werden

Ob dem Kläger die Erhaltung des Gebäudes finanziell zumutbar sei, müsse in einem weiteren Verwal­tungs­ver­fahren geprüft werden. Dabei sei zu bedenken, dass ihn eine Mitver­ant­wortung an der Zerstörung des Kelterhauses treffe und deshalb die dadurch bedingten Mehrkosten für dessen Erhaltung zu seinen Lasten gingen.

Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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