21.11.2024
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Verwaltungsgericht Dresden Urteil18.10.2011

VG Dresden: Freistaat Sachsen muss Telefonkosten für Patienten des Maßre­gel­vollzugs senkenTelefon­ge­spräche müssen auch im Maßregelvollzug marktgerechten Preisen entsprechen

Der Freistaat Sachsen darf einem Patient des Maßre­gel­vollzugs eines Krankenhauses für Psychiatrie und Neurologie für Telefon­ge­spräche keine höheren Preise abrechnen, als sie den Kosten der Deutschen Telekom AG entsprechen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Dresden.

Im zugrunde liegenden Fall wurden den Patienten des Landes­kran­ken­hauses in Arnsdorf 15 Cent für das Telefonieren pro Einheit berechnet. Dagegen wandte sich der Kläger, der geltend machte, dass das an den "InfoHighWay" des Freistaats Sachsen angeschlossene Krankenhaus selbst lediglich 1,98 Cent pro Minute an seinen Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­an­bieter zahle. Durch den hohen Preis werde sein Recht auf Telekom­mu­ni­kation unzulässig beschränkt, zudem sei der Freistaat verpflichtet, die von ihm erreichte Preis­re­du­zierung an die Patienten weiterzugeben.

Krankenhaus ist nach eigenen Angaben aus unter­schied­lichen Gründen auf Erhebung von mindestens 15 Cent pro Telefoneinheit angewiesen

Demgegenüber brachte das den Freistaat Sachsen vertretende Sächsische Staats­mi­nis­terium des Innern vor, die Klinik sei aufgrund besonderer Bedingungen im Krankenhaus - etwa dem häufigen Patien­ten­wechsel oder der Notwendigkeit einzelne Rufnummern zu sperren - sowie wegen des Unterhalts- und Repara­tu­r­aufwands ihrer Telefonanlage darauf angewiesen, mindestens 15 Cent zu erheben.

Entgelt von 15 Cent pro Telefoneinheit liegt außerhalb des rechtlich vorgegebenen Rahmens

In ihrer im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung erfolgten Entscheidung wiesen die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Dresden darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorgaben das Leben im Maßregelvollzug den allgemeinen Lebens­be­din­gungen angeglichen werden solle, soweit dies ohne Beein­träch­tigung des Zwecks der Unterbringung möglich sei. Dazu gehöre auch, dass Telefon­ge­spräche - ebenso wie sonstige Angebote - marktgerechten Preisen entsprechen müssten. Es sei in diesem Zusammenhang zwar rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Freistaat in einer Verwal­tungs­vor­schrift die Höhe des Entgelts für private Telefon­ge­spräche entsprechend den allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen der Deutschen Telekom festgelegt habe, obwohl er sich selbst eines anderen Unternehmens bediene. Telefontarife unterlägen Schwankungen, einen Anspruch auf den niedrigsten Preis, der gerade von irgendeinem Unternehmen angeboten werde, gebe es nicht. Ein Entgelt von 15 Cent pro Einheit liege jedoch außerhalb des rechtlich vorgegebenen Rahmens. Der Kläger habe dargelegt, dass die Deutsche Telekom AG Preise zwischen 1,6 und 5,03 Cent je Einheit zuzüglich Grundgebühren erhebe. Demgegenüber habe der Beklagte nicht nachweisen können, dass die von ihm "behaupteten Kosten erforderlich, angemessen und proportional" seien.

Quelle: Verwaltungsgericht Dresden/ra-online

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