Im zugrunde liegenden Fall wurden den Patienten des Landeskrankenhauses in Arnsdorf 15 Cent für das Telefonieren pro Einheit berechnet. Dagegen wandte sich der Kläger, der geltend machte, dass das an den "InfoHighWay" des Freistaats Sachsen angeschlossene Krankenhaus selbst lediglich 1,98 Cent pro Minute an seinen Telekommunikationsanbieter zahle. Durch den hohen Preis werde sein Recht auf Telekommunikation unzulässig beschränkt, zudem sei der Freistaat verpflichtet, die von ihm erreichte Preisreduzierung an die Patienten weiterzugeben.
Demgegenüber brachte das den Freistaat Sachsen vertretende Sächsische Staatsministerium des Innern vor, die Klinik sei aufgrund besonderer Bedingungen im Krankenhaus - etwa dem häufigen Patientenwechsel oder der Notwendigkeit einzelne Rufnummern zu sperren - sowie wegen des Unterhalts- und Reparaturaufwands ihrer Telefonanlage darauf angewiesen, mindestens 15 Cent zu erheben.
In ihrer im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung erfolgten Entscheidung wiesen die Richter des Verwaltungsgerichts Dresden darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorgaben das Leben im Maßregelvollzug den allgemeinen Lebensbedingungen angeglichen werden solle, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zwecks der Unterbringung möglich sei. Dazu gehöre auch, dass Telefongespräche - ebenso wie sonstige Angebote - marktgerechten Preisen entsprechen müssten. Es sei in diesem Zusammenhang zwar rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Freistaat in einer Verwaltungsvorschrift die Höhe des Entgelts für private Telefongespräche entsprechend den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Telekom festgelegt habe, obwohl er sich selbst eines anderen Unternehmens bediene. Telefontarife unterlägen Schwankungen, einen Anspruch auf den niedrigsten Preis, der gerade von irgendeinem Unternehmen angeboten werde, gebe es nicht. Ein Entgelt von 15 Cent pro Einheit liege jedoch außerhalb des rechtlich vorgegebenen Rahmens. Der Kläger habe dargelegt, dass die Deutsche Telekom AG Preise zwischen 1,6 und 5,03 Cent je Einheit zuzüglich Grundgebühren erhebe. Demgegenüber habe der Beklagte nicht nachweisen können, dass die von ihm "behaupteten Kosten erforderlich, angemessen und proportional" seien.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Dresden/ra-online