21.11.2024
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Dokument-Nr. 7711

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Beschluss07.04.2009Oberlandesgericht Frankfurt am Main3 Ws 841/08 und 3 Ws 847/08
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss07.04.2009

Hessen: Generelles Rauchverbot im Maßregelvollzug unzulässigHessisches Nicht­rauch­schutz­gesetz keine ausreichende Grundlage für Rauchverbot in Maßre­gel­voll­zugs­anstalt

Das Hessische Nicht­rau­cher­schutz­gesetz bietet keine gesetzliche Grundlage für ein generelles Rauchverbot innerhalb der Gebäude, der Innenhöfe und sonstigen umschlossenen Freiflächen einer Maßre­gel­voll­zugs­anstalt. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main entschieden. Daher müsse den in Einzelzimmern Untergebrachten das Rauchen in diesen Räumen gestattet werden.

Der Leiter der Klinik für forensische Psychiatrie in Haina hat in Umsetzung des Hessischen Nicht­rau­cher­schutz­ge­setzes (HessNSG) mit Wirkung vom 1.10.2007 ein generelles Rauchverbot für die Räume der Maßre­gel­voll­zugs­anstalt ausgesprochen. Das Verbot sollte auch für die zum Gelände gehörenden Innenhöfe und sonstigen Freiflächen gelten.

Untergebrachte wehren sich gegen Rauchverbot

Gegen dieses Verbot haben sich eine Reihe von in der Klinik Untergebrachten gewandt und die zuständige Straf­voll­stre­ckungs­kammer des Landgerichts Marburg angerufen. Diese gab ihnen zunächst Recht, allerdings legte der Leiter der Klinik Haina gegen die Aufhebung seines Verbotes Rechts­be­schwerde ein.

OLG-Richter: Hessisches Nicht­rauch­schutz­gesetz keine ausreichende Grundlage für Rauchverbot in der Anstalt

In zwei Fällen hat der für die Entscheidung über die Rechts­be­schwerde zuständige 3. Strafsenat des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt am Main das Rechtsmittel des Leiters nunmehr verworfen. In den beiden Leitent­schei­dungen vom 7.4.2009 führt der Senat aus, dass das HessNSG keine Grundlage für ein generelles Rauchverbot innerhalb der Gebäude, der Innenhöfe und sonstigen umschlossenen Freiflächen der Maßre­gel­voll­zugs­anstalt biete. Deshalb sei den in Einzelzimmern Untergebrachten das Rauchen in diesen Räumen zu gestatten. Für die in Mehrbettzimmern Untergebrachten sei ein gesonderter Raucherraum auf der Station einzurichten. Zudem sei sämtlichen Untergebrachten das Rauchen auch in den Innenhöfen und sonstigen Freiflächen zu gestatten. Diese Regelungen gelten für alle Untergebrachten, gleichgültig, ob sie sich in einer geschlossenen Abteilung der Maßre­gel­voll­zugs­anstalt befänden oder sich zeitweise auch außerhalb des Geländes der Anstalt aufhalten dürfen.

Hintergrundinformation

Nach dem Strafgesetzbuch werden im Maßregelvollzug psychisch kranke Straftäter untergebracht, die als schuldunfähig oder vermindert schuldfähig gelten und bei denen zugleich eine weitere Gefährlichkeit zu erwarten ist. Zudem muss ein Zusammenhang zwischen der vorgeworfenen Straftat und psychischer Störung bestehen. Die genannten Feststellungen trifft das Gericht in der Haupt­ver­handlung. Die Betroffenen werden anschließend in den Maßregelvollzug eingewiesen, also in besondere psychiatrische Krankenhäuser, die für die Aufnahme von Straftätern eingerichtet sind. Im Vollzug gelten die Maßre­gel­voll­zugs­gesetze des jeweiligen Bundeslandes. Gegen Anordnungen im Maßregelvollzug können die Untergebrachten eine gerichtliche Entscheidung beantragen. In erster Instanz ist hierfür die jeweilige Straf­voll­stre­ckungs­kammer des Landgerichts, in der zweiten Instanz das Oberlan­des­gericht als Rechts­be­schwer­de­gericht zuständig.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main

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