18.10.2024
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Dokument-Nr. 5192

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Verwaltungsgericht Dresden Urteil13.11.2007

Schutz- und Erholungs­funktion des Waldes kann höher zu bewerten sein als Interesse an möglicher zukünftiger Bergbaunutzung eines FlurstücksBergwerks­be­treiber scheitern mit Klagen gegen gemeindliche Vorkaufsrechte

Zwei Stein­bruch­be­triebe sind mit ihren Klagen gegen die Ausübung gemeindlicher Vorkaufsrechte in der Westlausitz gescheitert.

Die Unternehmen sind Eigentümer des sog. Bergeigentums an dem Bergwerksfeld Walberg-Wüsteberg und in diesem Rahmen zum Gesteinsabbau befugt. Im Juni 2001 schlossen sie mit der BVVG Kaufverträge über das Grundeigentum an den im Bergwerksfeld liegenden Flächen. Die beiden Gemeinden, auf deren Gebiet sich die betroffenen Flurstücke befinden, übten daraufhin ihr Vorkaufsrecht nach dem Sächsischen Waldgesetz aus.

Gegen diese Vorgehensweise richteten sich die Klagen der Unternehmen, die von der 13. Kammer der Verwal­tungs­ge­richts Dresden unter Vorsitz des Gerichts­prä­si­denten Heinrich Rehak mit Urteilen vom 13. Novermber 2007 (Az.: 13 K 254/02 und 13 K 414/02) abwiesen wurden. In den am gestrigen Vormittag durchgeführten mündlichen Verhandlungen erörterte das Gericht eingehend die Problematik des bestehenden Bergeigentums im Spannungs­ver­hältnis zu den Schutz- und Erholungs­funk­tionen des Waldes. Die betroffenen Flurstücke befinden sich sämtlich im Bereich des Landschafts­schutz­ge­bietes Westlausitz, Teilflächen sind als Bodenschutzwald ausgewiesen. Demgegenüber sei derzeit nicht gesichert, ob und gegebenenfalls wann die Kläger eine Wiederaufnahme des Bergwerks­be­triebes beabsichtigten. Die Flächen dienten derzeit lediglich als »Voratsflächen« für einen möglichen Gesteinsabbau zu einem nicht bestimmbaren zukünftigen Zeitpunkt. Vor diesem Hintergrund sahen die Richter die Voraussetzungen der Ausübung gemeindlicher Vorkaufsrechte zur »Sicherung der Schutz- oder Erholungs­funktion des Waldes« als erfüllt an.

Die Kammer wies allerdings darauf hin, dass damit ein Gesteinsabbau auf den betroffenen Flurstücken nicht (endgültig) ausgeschlossen ist. Unabhängig von der Frage, wer Grundeigentümer der Flächen ist, bleibt das Bergeigentum der Kläger bestehen. Vor der Inbetriebnahme des Bergwerksfeldes ist aber ein Verfahren nach dem Bundes­berg­gesetz einzuleiten, bei dem die für und die gegen den Abbau der Bodenschätze sprechenden öffentlichen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen.

Zum Hintergrund - Gemeindliches Vorkaufsrecht an Waldgrund­s­tücken

§ 27 des Sächsischen Waldgesetzes lautet auszugsweise:

Erläuterungen
Abs. 1 - Der Gemeinde und dem Freistaat Sachsen steht ein Vorkaufsrecht an Waldgrund­s­tücken zu.

Abs. 2 - Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn der Kauf der Verbesserung der Waldstruktur oder der Sicherung der Schutz- oder Erholungs­funktion dient. ...

Quelle: ra-online, Pressemitteilung vom 14.11.2007

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