03.12.2024
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Dokument-Nr. 1819

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Verwaltungsgericht Dessau Urteil25.01.2006

Schulbücher müssen nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden

Das Verwal­tungs­gericht Dessau hat die Klage einer Mutter gegen Leihgebühren für Schulbücher abgewiesen. Ihre Tochter, Schülerin eines Wittenberger Gymnasiums, hatte im Schuljahr 2003/2004 7 Bücher ausgeliehen, wofür die Schule von der Klägerin Leihgebühren über 21 Euro erhob.

Hierzu verwies die Schule auf die im Jahr 2003 in Kraft getretene Lernmit­tel­kos­ten­ent­las­tungs­ver­ordnung, mit der diese Leihgebühren im Land Sachsen-Anhalt eingeführt wurden. Die Klägerin hält die Erhebung der Gebühren für rechtswidrig. Sie hat insbesondere geltend gemacht, dass die Lernmit­tel­kos­ten­ent­las­tungs­ver­ordnung mit dem Grundgesetz und der Landes­ver­fassung unvereinbar sei.

Dieser Auffassung ist das Gericht nicht gefolgt. Aus seiner Sicht verstößt der neue Gebüh­ren­tat­bestand nicht gegen die Landes­ver­fassung. Aus der dort gewährleisteten Unent­gelt­lichkeit des Unterrichts folge nicht, dass auch die Lernmittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssten. Der Verfas­sungsgeber im Land Sachsen-Anhalt habe – anders als andere Landes­ver­fas­sungen – gerade darauf verzichtet, die Unent­gelt­lichkeit der Lernmittel in der Verfassung festzuschreiben. Auch die übrigen Einwände der Klägerin gegen die Leihgebühren hielt das Gericht nicht für begründet. Die Berufsfreiheit werde durch die Gebüh­re­n­er­hebung nicht beeinträchtigt, weil damit grundsätzlich nur staatliche Eingriffe in die Berufswahl und Berufsausübung abgewehrt werden könnten. Der von der Klägerin geltend gemachte Leistungs­an­spruch auf kostenlose Versorgung mit Schulbüchern lasse sich daraus nicht ableiten. Auch der Einwand der Klägerin, dass sich das Land Sachsen-Anhalt durch die Einführung der Leihgebühr ungerecht­fertigt bereichere, blieb ohne Erfolg. Insoweit sei nicht ersichtlich, dass das Gebüh­ren­auf­kommen im gesamten Bereich der Schulverwaltung den Aufwand übersteige oder die erhobene Gebühr in einem groben Missverhältnis zu der erbrachten Leistung stehe.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 03/06 des VG Dessau vom 25.01.2006

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