14.11.2024
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Dokument-Nr. 3887

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Verwaltungsgericht Darmstadt Beschluss05.03.2007

Bürger unterliegt mit Antrag auf Unterlassung von Baumfällungen in einem ParkAntragsteller ist nicht in eigenen Rechten verletzt

Ein Bürger ist mit seinem Versuch gescheitert, das vom der Stadt Dieburg beabsichtigte Fällen von neun Linden im Fechenbach'schen Park durch eine einstweilige Anordnung vorläufig zu unterbinden. Das Verwal­tungs­gericht lehnte den Antrag als unzulässig ab.

Keine einstweilige Anordnung gegen die beabsichtigte Fällung von neun Linden im Fechenbach'schen Park in Dieburg Keinen Erfolg hatte ein Bürger mit seinem Versuch, das vom Magistrat der Stadt Dieburg beabsichtigte Fällen von neun Linden im Fechenbach'schen Park durch eine einstweilige Anordnung vorläufig zu unterbinden. Der Magistrat, der sich auf zwei Gut-achten über die fehlende Standsicherheit der Bäume stützt, will die Bäume noch vor Mitte März als dem Beginn der Vegeta­ti­o­nsperiode fällen lassen. Dagegen wendet sich ein Bürger, der Mängel der Gutachten rügt und Gesund­heits­schäden befürchtet.

Die 8. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Darmstadt lehnte den Antrag als unzulässig ab. Zwar sei - entgegen der Auffassung des Magistrats - der Rechtsweg zu den Verwal­tungs­ge­richten gegeben, auch wenn die Stadt vorgetragen habe, die Bäume nur wegen ihrer Verkehrs­si­che­rungs­pflicht und damit zivilrechtlich fällen zu müssen. Denn die Stadt habe auch die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, ihre Bürger im Rahmen der Nutzung öffentlicher Einrichtungen wie eines öffentlichen Parks vor Schäden durch diese Einrichtungen zu bewahren.

Unzulässig sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aber deshalb, weil der Antragsteller durch die Fällung von Bäumen nicht in seinen eigenen Rechten verletzt sein könne. Voraussetzung verwal­tungs­ge­richt­lichen Schutzes sei es aber, dass ein Bürger nicht in nur in seinen Interessen verletzt sei, sondern in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten.

Hierzu zähle zwar die grundgesetzlich geschützte Gesundheit des Antragstellers - deren Verletzung sei jedoch durch das Fällen der Bäume nicht konkret zu befürchten. Der Vortrag des Antragstellers vom Wegfall der "schat­ten­spen­denden Wirkung" der Bäume sowie zu deren Beitrag zur Feinsta­ub­fil­terung begründe ebenso wenig eine konkrete Gesund­heits­ver­letzung des Antragstellers, wie die durch Bäume bewirkte Reduzierung des Kohlen­di­oxyd­gehalts in der Luft (im Hinblick auf das Phänomen der Klimaerwärmung durch einen erhöhten Kohlen­di­oxyd­gehalt), da insoweit relevante Auswirkungen durch die streit­ge­gen­ständliche Maßnahme nicht feststellbar seien.

Siehe auch:

Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Anpflanzung eines Baumes (Verwal­tungs­gericht Wiesbaden, Beschluss v. 02.05.2006 - 4 E 596/06(2) -)

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 05.03.2007

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