Keine einstweilige Anordnung gegen die beabsichtigte Fällung von neun Linden im Fechenbach'schen Park in Dieburg Keinen Erfolg hatte ein Bürger mit seinem Versuch, das vom Magistrat der Stadt Dieburg beabsichtigte Fällen von neun Linden im Fechenbach'schen Park durch eine einstweilige Anordnung vorläufig zu unterbinden. Der Magistrat, der sich auf zwei Gut-achten über die fehlende Standsicherheit der Bäume stützt, will die Bäume noch vor Mitte März als dem Beginn der Vegetationsperiode fällen lassen. Dagegen wendet sich ein Bürger, der Mängel der Gutachten rügt und Gesundheitsschäden befürchtet.
Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt lehnte den Antrag als unzulässig ab. Zwar sei - entgegen der Auffassung des Magistrats - der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben, auch wenn die Stadt vorgetragen habe, die Bäume nur wegen ihrer Verkehrssicherungspflicht und damit zivilrechtlich fällen zu müssen. Denn die Stadt habe auch die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, ihre Bürger im Rahmen der Nutzung öffentlicher Einrichtungen wie eines öffentlichen Parks vor Schäden durch diese Einrichtungen zu bewahren.
Unzulässig sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aber deshalb, weil der Antragsteller durch die Fällung von Bäumen nicht in seinen eigenen Rechten verletzt sein könne. Voraussetzung verwaltungsgerichtlichen Schutzes sei es aber, dass ein Bürger nicht in nur in seinen Interessen verletzt sei, sondern in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten.
Hierzu zähle zwar die grundgesetzlich geschützte Gesundheit des Antragstellers - deren Verletzung sei jedoch durch das Fällen der Bäume nicht konkret zu befürchten. Der Vortrag des Antragstellers vom Wegfall der "schattenspendenden Wirkung" der Bäume sowie zu deren Beitrag zur Feinstaubfilterung begründe ebenso wenig eine konkrete Gesundheitsverletzung des Antragstellers, wie die durch Bäume bewirkte Reduzierung des Kohlendioxydgehalts in der Luft (im Hinblick auf das Phänomen der Klimaerwärmung durch einen erhöhten Kohlendioxydgehalt), da insoweit relevante Auswirkungen durch die streitgegenständliche Maßnahme nicht feststellbar seien.
Siehe auch:
Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Anpflanzung eines Baumes (Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss v. 02.05.2006 - 4 E 596/06(2) -)
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 05.03.2007