18.10.2024
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Sie sehen drei Hände erschiedener Hautfarbe vor einer Weltkarte.

Dokument-Nr. 1581

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Beschluss21.12.2005Verwaltungsgericht Darmstadt8 G 2120/05 (2)
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Verwaltungsgericht Darmstadt Beschluss21.12.2005

Bleiberecht für Flüchtlinge mit langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn die Kinder in der Bundesrepublik aufgewachsen und integriert sind

Die 4. und 8. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Darmstadt haben in zwei Entscheidungen die Rückführung von Familien nach Serbien und Montenegro für unzulässig erklärt, wenn diese in sozialer und wirtschaft­licher Hinsicht faktisch in die Bundesrepublik Deutschland und die hier herrschenden Lebens­ver­hältnisse integriert sind.

Mit Beschluss der 8. Kammer wurde die Abschiebung einer Familie nach Serbien und Montenegro für unzulässig erklärt. Die Kammer hielt es für möglich, dass die Abschiebung der hier aufgewachsenen und vollständig integrierten Kinder mit dem durch die Menschenrechtskonvention gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privatlebens unvereinbar sei. Da die Kinder auf den Aufenthalt ihrer Eltern angewiesen seien, wäre auch die Rückführung der Eltern zur Zeit rechtlich unzulässig.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Vgl. auch Urteil. der 4. Kammer vom 21.12.2005, VG Darmstadt: Bleiberecht für Flüchtlinge mit langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bei faktischer Integration in die bundes­re­pu­bli­ka­nische Lebens­wirk­lichkeit

Quelle: Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 28.12.2005

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