Die 4. Kammer führte in ihrem Urteil aus, dass eine Rückkehr der Familie nach Serbien und Montenegro im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene faktische Integration in die bundesrepublikanische Lebenswirklichkeit nicht mehr zumutbar sei. Die Eltern lebten seit mehr als 13 bzw. 11 Jahren außerhalb ihres Heimatlandes, ihre Kinder seien entweder im Kindergarten- bzw. Grundschulalter in die Bundesrepublik Deutschland gekommen bzw. hier geboren.
Nach dem Eindruck, den die Familie in der mündlichen Verhandlung hinterlassen habe, hätten die Kinder mit der deutschen Sprache keine und die Eltern nur geringe Schwierigkeiten. In wirtschaftlicher Hinsicht hätten die Eltern in der Vergangenheit erhebliche Anstrengungen unternommen, um ihren Lebensunterhalt möglichst aus eigenem Erwerbseinkommen zu bestreiten, was sowohl im Hinblick auf ihre unsichere aufenthaltsrechtliche Situation zum einen als auch im Hinblick auf ihre Verantwortung für die vier Kinder zum anderen nicht einfach gewesen sei. Ihre Kinder hätten nicht nur die gesetzliche Schulpflicht erfüllt, sondern ihre schulische Laufbahn mit gutem bis sehr gutem Erfolg bewerkstelligt.
Der Landkreis Bergstrasse wurde durch das Urteil verpflichtet, erneut über die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zu entscheiden.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Vgl. auch die Entscheidung der 8. Kammer, VG Darmstadt, Beschluss v. 21.12.2005: Bleiberecht für Flüchtlinge mit langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn die Kinder in der Bundesrepublik aufgewachsen und integriert sind
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2005
Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 28.12.2005