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Verwaltungsgericht Darmstadt Urteil13.09.2016
Jugendhilfeträger muss private Zuzahlungen von Eltern an Tagesmutter für Kinderbetreuung erstattenEltern können Jugendhilfeträger zur Zuweisung eines zuzahlungsfreien Tagespflegeplatzes auffordern
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat entschieden, dass der Landkreis Darmstadt-Dieburg den Eltern die privat gezahlten Beträge erstatten muss, die diese an die Tagesmutter im Rahmen eines Betreuungsvertrages zu entrichtet hatten.
Im konkreten Fall ging es letztlich um die Zuzahlung von einem Euro für jede Betreuungsstunde, die die Tagesmutter neben den Zahlungen des Jugendhilfeträgers von den Eltern zusätzlich erhielt.
Nicht alle Zusatzbeiträge sind erstattungsfähig
Das Verwaltungsgericht Darmstadt stellt in seiner Entscheidung allerdings klar, dass nicht alle Zusatzbeiträge erstattungsfähig sind. Dies gelte insbesondere für Zusatzleistungen, wie beispielsweise Verpflegungskosten. Außerdem blieben die Eltern nach wie vor verpflichtet, die Beträge, die für die Betreuung der Kinder durch eine Tagesmutter aufgrund einer Satzung festgelegt seien, selbst zu zahlen, sofern sie nicht ausnahmsweise hiervon befreit seien.
Eltern können nur gegen Zusatzbeträge arbeitende Tagesmütter ablehnen
Weiter stellt das Verwaltungsgericht klar, dass die Eltern die Betreuung durch Tagesmütter, die einen Zusatzbetrag verlangen, ablehnen können. Denn der Träger der Jugendhilfe erfülle seinen Anspruch auf Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht, wenn die von ihm nachgewiesene Tagesmutter zur Übernahme der Betreuung nur gegen eine private Zuzahlung seitens der Eltern des zu betreuenden Kindes bereit sei.
Ausbleibende Zuweisung eines zuzahlungsfreien Tagespflegeplatzes kann zu Kostenerstattungsanspruch der Eltern gegenüber Jugendhilfeträger führen
Könne der Jugendhilfeträger keine Tagesmutter zur Verfügung stellen, die ohne Zuzahlung arbeite, so hätten die Eltern gegen den Jugendhilfeträger einen Anspruch auf Übernahme der privaten Zuzahlungen. In der Praxis können daher Eltern, die private Zuzahlungen an Tagesmütter leisten, den Jugendhilfeträger um Zuweisung eines zuzahlungsfreien Tagespflegeplatzes auffordern. Ist dieser hierzu nicht in der Lage oder kommt er der Aufforderung nicht nach, so kann dies zu einem Kostenerstattungsanspruch der Eltern gegenüber dem Jugendhilfeträger führen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt/ra-online
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