21.11.2024
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Dokument-Nr. 23177

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Verwaltungsgericht Darmstadt Urteil13.09.2016

Jugend­hil­fe­träger muss private Zuzahlungen von Eltern an Tagesmutter für Kinderbetreuung erstattenEltern können Jugend­hil­fe­träger zur Zuweisung eines zuzah­lungs­freien Tages­pfle­ge­platzes auffordern

Das Verwal­tungs­gericht Darmstadt hat entschieden, dass der Landkreis Darmstadt-Dieburg den Eltern die privat gezahlten Beträge erstatten muss, die diese an die Tagesmutter im Rahmen eines Betreu­ungs­ver­trages zu entrichtet hatten.

Im konkreten Fall ging es letztlich um die Zuzahlung von einem Euro für jede Betreu­ungs­stunde, die die Tagesmutter neben den Zahlungen des Jugend­hil­fe­trägers von den Eltern zusätzlich erhielt.

Nicht alle Zusatzbeiträge sind erstat­tungsfähig

Das Verwal­tungs­gericht Darmstadt stellt in seiner Entscheidung allerdings klar, dass nicht alle Zusatzbeiträge erstat­tungsfähig sind. Dies gelte insbesondere für Zusatz­leis­tungen, wie beispielsweise Verpfle­gungs­kosten. Außerdem blieben die Eltern nach wie vor verpflichtet, die Beträge, die für die Betreuung der Kinder durch eine Tagesmutter aufgrund einer Satzung festgelegt seien, selbst zu zahlen, sofern sie nicht ausnahmsweise hiervon befreit seien.

Eltern können nur gegen Zusatzbeträge arbeitende Tagesmütter ablehnen

Weiter stellt das Verwal­tungs­gericht klar, dass die Eltern die Betreuung durch Tagesmütter, die einen Zusatzbetrag verlangen, ablehnen können. Denn der Träger der Jugendhilfe erfülle seinen Anspruch auf Bereitstellung eines Kinder­be­treu­ungs­platzes aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht, wenn die von ihm nachgewiesene Tagesmutter zur Übernahme der Betreuung nur gegen eine private Zuzahlung seitens der Eltern des zu betreuenden Kindes bereit sei.

Ausbleibende Zuweisung eines zuzah­lungs­freien Tages­pfle­ge­platzes kann zu Koste­n­er­stat­tungs­an­spruch der Eltern gegenüber Jugend­hil­fe­träger führen

Könne der Jugend­hil­fe­träger keine Tagesmutter zur Verfügung stellen, die ohne Zuzahlung arbeite, so hätten die Eltern gegen den Jugend­hil­fe­träger einen Anspruch auf Übernahme der privaten Zuzahlungen. In der Praxis können daher Eltern, die private Zuzahlungen an Tagesmütter leisten, den Jugend­hil­fe­träger um Zuweisung eines zuzah­lungs­freien Tages­pfle­ge­platzes auffordern. Ist dieser hierzu nicht in der Lage oder kommt er der Aufforderung nicht nach, so kann dies zu einem Koste­n­er­stat­tungs­an­spruch der Eltern gegenüber dem Jugend­hil­fe­träger führen.

Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt/ra-online

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