21.11.2024
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Verwaltungsgericht Darmstadt Beschluss24.01.2018

Eilantrag zur Verhinderung des Verkaufs notwendiger Grundstücke zur Errichtung des Indoor-Hai-Aquariums "Shark-City" abgelehntBürgerbegehren unzulässig

Das Verwal­tungs­ge­richts Darmstadt hat den Antrag einer Mitun­ter­zeichnerin eines Bürgerbegehrens zur Verhinderung des Verkaufs von Grundstücken zur Errichtung eines Haiaquariums ("Shark-City") in Pfungstadt abgelehnt. Der im Eilverfahren geltend gemachte Anspruch scheiterte bereits an der Unzulässigkeit des entsprechenden Bürgerbegehrens.

Im zugrunde liegenden Fall forderte eine Mitun­ter­zeichnerin eines Bürgerbegehrens in einem Eilverfahren, dass es die Stadt Pfungstadt der Hessischen Landes­ge­sell­schaft mbH als Eigentümerin von Gewer­be­grund­s­tücken untersagt, diese Grundstücke an einen Aquari­ums­be­treiber zu veräußern, um auf den Grundstücken ein Haiaquarium ("Shark-City") zu errichten.

Antrag mangelt es an zutreffenden inhaltlichen Begründungen

Der Antrag scheiterte vor dem Verwal­tungs­gericht Darmstadt an der Unzulässigkeit des entsprechenden Bürgerbegehrens. Laut Verwal­tungs­gericht mangele es dem Antrag zum einen an einer zutreffenden inhaltlichen Begründung, zum anderen an einem entsprechenden Kosten­de­ckungs­vor­schlag, was indessen jeweils zwingende gesetzliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens seien.

Titel des Bürgerbegehrens bereits unzutreffend

Die gesetzliche Pflicht zur Begründung eines Bürgerbegehrens diene dem Zweck, die Bürger über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren der Bürge­r­i­n­i­tiative aufzuklären. Der Bürge müsse also wissen, über was er konkret abstimme. Vorliegend sei bereits die Überschrift des Bürgerbegehrens unzutreffend, in der für eine "Rückgän­gig­machung des Verkaufs des Gewer­be­grund­stücks zum Betrieb eines Indoor-Hai-Aquariums" die Rede sei, obwohl ein entsprechender Verkauf noch nicht stattgefunden habe. Zum anderen werde suggeriert, dass die Stadt Pfungstadt Eigentümerin der Grundstücke sei, was ebenfalls unzutreffend sei, weil die Grundstücke der zum Verfahren beigeladenen Hessischen Landes­ge­sell­schaft mbH gehörten.

Eigen­tü­mer­be­zeichnung ebenfalls nicht korrekt

Die gesetzliche Pflicht zur Formulierung eines Kosten­de­ckungs­vor­schlags in einem Bürgerbegehren verfolge den Zweck, den Bürgern in finanzieller Hinsicht die Tragweite und Konsequenzen des vorgeschlagenen Bürgerbegehrens deutlich zu machen. Auch daran mangele es dem vorliegenden Bürgerbegehren. Die dort getroffene Aussage "durch den Verzicht auf den Verkauf entsteht der Stadt kein finanzieller Schaden, weil das Grundstück im Eigentum der Stadt verbleibt", sei - unabhängig von der falschen Eigen­tü­mer­be­zeichnung - auch inhaltlich unzutreffend, weil der Stadt Pfungstadt bei einer Verhinderung des Verkaufs der Grundstücke sowohl vertraglich vereinbarte Kosten für die weitere Vorhaltung der Grundstücke entstünden als auch voraussichtlich Einnahmen aus dem Verkauf sowie der zu erzielenden Gewerbesteuer im Falle des Betriebs des Haifischaquariums entgingen.

§ 8 b Abs. 3 Satz 2 Hessische Gemeindeordnung lautet (auszugsweise):

"Es (das Bürgerbegehren, Anmerkung des Gerichts) muss die zu entscheidende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten sowie [...]"

Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt/ra-online

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