Dokument-Nr. 25447
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Verwaltungsgericht Darmstadt Beschluss24.01.2018
Eilantrag zur Verhinderung des Verkaufs notwendiger Grundstücke zur Errichtung des Indoor-Hai-Aquariums "Shark-City" abgelehntBürgerbegehren unzulässig
Das Verwaltungsgerichts Darmstadt hat den Antrag einer Mitunterzeichnerin eines Bürgerbegehrens zur Verhinderung des Verkaufs von Grundstücken zur Errichtung eines Haiaquariums ("Shark-City") in Pfungstadt abgelehnt. Der im Eilverfahren geltend gemachte Anspruch scheiterte bereits an der Unzulässigkeit des entsprechenden Bürgerbegehrens.
Im zugrunde liegenden Fall forderte eine Mitunterzeichnerin eines Bürgerbegehrens in einem Eilverfahren, dass es die Stadt Pfungstadt der Hessischen Landesgesellschaft mbH als Eigentümerin von Gewerbegrundstücken untersagt, diese Grundstücke an einen Aquariumsbetreiber zu veräußern, um auf den Grundstücken ein Haiaquarium ("Shark-City") zu errichten.
Antrag mangelt es an zutreffenden inhaltlichen Begründungen
Der Antrag scheiterte vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt an der Unzulässigkeit des entsprechenden Bürgerbegehrens. Laut Verwaltungsgericht mangele es dem Antrag zum einen an einer zutreffenden inhaltlichen Begründung, zum anderen an einem entsprechenden Kostendeckungsvorschlag, was indessen jeweils zwingende gesetzliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens seien.
Titel des Bürgerbegehrens bereits unzutreffend
Die gesetzliche Pflicht zur Begründung eines Bürgerbegehrens diene dem Zweck, die Bürger über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren der Bürgerinitiative aufzuklären. Der Bürge müsse also wissen, über was er konkret abstimme. Vorliegend sei bereits die Überschrift des Bürgerbegehrens unzutreffend, in der für eine "Rückgängigmachung des Verkaufs des Gewerbegrundstücks zum Betrieb eines Indoor-Hai-Aquariums" die Rede sei, obwohl ein entsprechender Verkauf noch nicht stattgefunden habe. Zum anderen werde suggeriert, dass die Stadt Pfungstadt Eigentümerin der Grundstücke sei, was ebenfalls unzutreffend sei, weil die Grundstücke der zum Verfahren beigeladenen Hessischen Landesgesellschaft mbH gehörten.
Eigentümerbezeichnung ebenfalls nicht korrekt
Die gesetzliche Pflicht zur Formulierung eines Kostendeckungsvorschlags in einem Bürgerbegehren verfolge den Zweck, den Bürgern in finanzieller Hinsicht die Tragweite und Konsequenzen des vorgeschlagenen Bürgerbegehrens deutlich zu machen. Auch daran mangele es dem vorliegenden Bürgerbegehren. Die dort getroffene Aussage "durch den Verzicht auf den Verkauf entsteht der Stadt kein finanzieller Schaden, weil das Grundstück im Eigentum der Stadt verbleibt", sei - unabhängig von der falschen Eigentümerbezeichnung - auch inhaltlich unzutreffend, weil der Stadt Pfungstadt bei einer Verhinderung des Verkaufs der Grundstücke sowohl vertraglich vereinbarte Kosten für die weitere Vorhaltung der Grundstücke entstünden als auch voraussichtlich Einnahmen aus dem Verkauf sowie der zu erzielenden Gewerbesteuer im Falle des Betriebs des Haifischaquariums entgingen.
§ 8 b Abs. 3 Satz 2 Hessische Gemeindeordnung lautet (auszugsweise):
"Es (das Bürgerbegehren, Anmerkung des Gerichts) muss die zu entscheidende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten sowie [...]"
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt/ra-online
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