15.11.2024
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Dokument-Nr. 3334

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Beschluss02.11.2006Verwaltungsgericht Darmstadt3 G 1896/06
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Verwaltungsgericht Darmstadt Beschluss02.11.2006

bwin darf in Hessen keine Sportwetten mehr anbietenVerbot gilt auch für Vermittlung über das Internet

Verwal­tungs­gericht Darmstadt untersagt weiterhin private Vermittlung von Sportwetten. Das Verbot erstreckt sich dabei auch auf die Vermittlung über das Internet.

Die Kammer ist der Auffassung, dass das Staats­lot­te­rie­gesetz des Landes Hessen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung weiterhin Anwendung findet. Dies gelte ungeachtet dessen, dass nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshofes das staatliche Lotteriemonopol in Hessen mit Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar sei, weil das staatliche Monopol nicht konsequent auf das Ziel der Bekämpfung der Suchtgefahren ausgerichtet sei.

Die Kammer sieht auch keinen Verstoß gegen die in den Artikeln 43 Abs. 1, 49 und 55 des EG-Vertrages gewährten Grundfreiheiten.

Insbesondere lasse sich aus einer der in Gibraltar ansässigen Tochter­ge­sell­schaft der Antragstellerin erteilten Erlaubnis kein Recht ableiten, auch in Hessen Sportwetten zu vermitteln. Die dieser Tochter­ge­sell­schaft in Gibraltar erteilte Erlaubnis stehe unter dem Vorbehalt, dass eine Vermittlung von Sportwetten an Bürger anderer Staaten nur insoweit erfolgen dürfe, als deren nationales Recht dies zulasse.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 09.11.2006

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