15.11.2024
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Dokument-Nr. 6453

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Urteil31.07.2008Verwaltungsgericht Darmstadt3 E 178/07 (3)
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Verwaltungsgericht Darmstadt Urteil31.07.2008

Zusammensetzung eines ehrenamtlichen Magistrats muss nicht die politischen Kräfte­ver­hältnisse in der Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung widerspiegelnKlage der Fraktion der Freien Wähler Babenhausen gegen die Stadt Babenhausen abgewiesen

Das Verwal­tungs­gericht Darmstadt die Klage der Fraktion der Freien Wähler gegen die Wahl des ehrenamtlichen Magistrats der Stadt Babenhausen vom 08. Juni 2006 abgewiesen. Die Freien Wähler hatten gegen die Wahl geklagt, weil sie bei der Wahl des ehrenamtlichen Magistrats keinen Sitz erhalten hatten und die Wahl nach ihrer Auffassung nicht die Stärke­ver­hältnisse der Fraktionen im Stadtparlament widerspiegele.

Die Richter folgten nicht der Argumentation der Kläger, wonach die Zusammensetzung des ehrenamtlichen Magistrats die politischen Kräfte­ver­hältnisse in der Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung widerspiegeln müsse. Dieses Spiegel­bild­lich­keits­prinzip gelte lediglich bei der Besetzung der Ausschüsse der Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung; für die Besetzung des ehrenamtlichen Magistrats sei es schon deshalb nicht anwendbar, weil der Magistrat nicht - wie die Ausschüsse - Hilfsorgan der Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung ist, sondern Verwal­tungs­behörde der jeweiligen Gemeinde bzw. Stadt.

Zudem gebe es keine Veranlassung, hinsichtlich der Aufga­ben­zu­weisung zwischen hauptamtlichen und ehrenamtlichen Magis­trats­mit­gliedern zu differenzieren, da ehrenamtliche Magis­trats­mit­glieder nicht nur in die Vertre­tungs­re­gelung der hauptamtlichen Dezernenten eingebunden sind, sondern - wie im Falle der Stadt Babenhausen - auf Weisung des Bürgermeisters den Magistrat in verschiedenen Gremien und Ausschüssen sowie in der Betrie­bs­kom­mission des Eigenbetriebs der Stadt Babenhausen vertreten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 31.07.2008

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