Die Stadt Offenbach hatte dem Ahmadiyya Muslim Jamaat e.V. am 28. April 2005 die Baugenehmigung zur Errichtung einer Moschee im Boschweg erteilt. Ein Nachbar hatte gegen die Baugenehmigung Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht Darmstadt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches beantragt.
Mit Beschluss vom 12. Juli 2005 hat die 2. Kammer entschieden, dass der Nachbar kein Abwehrrecht gegen die Errichtung der Moschee habe. Die Stadt Offenbach sei zutreffend davon ausgegangen, dass sich das Baugrundstück in einem faktischen Mischgebiet befinde. Mischgebiete dienten dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke seien nach der Baunutzungsverordnung in Mischgebieten allgemein zulässig. Folglich füge sich die Moschee nach der Art ihrer Nutzung in die Umgebung ein. Sei die religiöse Nutzung des Gebäudes zulässig, könne auch die Kuppel und das Minarett als Ausdruck dieser spezifischen Nutzung nicht beanstandet werden.
Die Errichtung der Moschee und ihre Nutzung verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Unzumutbare Lärmbelästigungen seien nicht zu befürchten, da keine Gebetsrufe von dem Minarett erfolgen. Letztlich führe auch der zu erwartende PKWVerkehr nicht zu unzumutbaren Belästigungen. Eine Kollision mit Großveranstaltungen am Bieberer Berg oder im Waldpark sei nicht zu erwarten, weil der Besuch der Moschee üblicherweise am frühen Freitagnachmittag stattfinde. Auch sei eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen geplant.
Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 14.07.2005