18.10.2024
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Dokument-Nr. 4633

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Verwaltungsgericht Darmstadt Urteil02.08.2007

VG Darmstadt: Prüfung der Verfas­sungstreue eines Lehramts­be­werbers muss per Einzel­fa­ll­prüfung in dessen Person stattfindenLinker Lehramts­be­werber erringt Teilsieg vor Gericht - Land Hessen muss erneut über Einstellung entscheiden

Wenn Zweifel an der Verfas­sungstreue eines Lehramts­be­werbers bestehen, muss die Verfas­sungstreue in einer auf dessen Person bezogenen Einzel­fa­ll­prüfung überprüft werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Darmstadt hervor.

Das Verwal­tungs­gericht Darmstadt hat die ablehnenden Bescheide, mit welchen das Staatliche Schulamt Bergstrasse/Odenwaldkreis die Einstellung eines Lehramts­be­werbers wegen Zweifeln an dessen Verfas­sungstreue abgelehnt hatte, aufgehoben und das Land Hessen verpflichtet über die Einstellung unter Beachtung der Rechts­auf­fassung des Gerichts neu zu entscheiden. Mit seinem weitergehenden Klageantrag, das Land unmittelbar zur Einstellung zu verpflichten, konnte der Kläger hingegen nicht durchdringen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Land Hessen zu ¾ und dem Kläger zu ¼ auferlegt.

Zur Begründung führte das Gericht in der mündlichen Urteils­be­gründung aus, dass die angegriffenen Bescheide auf einer unzureichenden Entschei­dungs­grundlage beruhten. Es bedürfe hinsichtlich der geltend gemachten Zweifel an der Verfas­sungstreue des Klägers einer auf dessen Person bezogenen Einzel­fa­ll­prüfung, die in dieser Form nicht stattgefunden habe. Im Rahmen der Neubescheidung des Klägers sei das Land Hessen gehindert auf diejenigen Gründe zurückzugreifen, die tragend für die streit­ge­gen­ständ­lichen Bescheide gewesen sind. Im Rahmen der zu treffenden Entscheidung seien auch die grundrechtlich verbürgten Rechts­po­si­tionen des Klägers auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Maßgabe von Leistung, Eignung und Befähigung nach Art. 33 Abs. 2 GG und dem in Art. 33 Abs. 3 Satz 2 GG enthaltenen Benach­tei­li­gungs­verbot in Bezug die Zugehörigkeit oder Nicht­zu­ge­hö­rigkeit zu einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung in die Abwägung einzubeziehen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 02.08.2007

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