03.12.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 23872

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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss10.03.2017

Belehrung über Nichterscheinen zum Asylverfahren darf nicht in einer für den Asylbewerber unver­ständ­lichen Sprache verfasst werdenEinstellung des Asylverfahrens wegen Nicht­er­scheinens des Asylbewerbers zur Anhörung unzulässig

Mit Erfolg hat sich ein Asylbewerber aus Kamerun in einem Eilverfahren vor dem Verwal­tungs­gericht Cottbus gegen die Einstellung seines Asylverfahrens durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gewendet, das dessen Asylantrag als zurückgenommen betrachtet hatte, weil er das Asylverfahren nicht betrieben habe und namentlich der Aufforderung zur Anhörung nicht nachgekommen sei.

Das Verwal­tungs­gericht Cottbus führte zur Begründung aus, dass der dem Asylbewerber nur in der deutschen Sprache erteilte schriftliche Hinweis auf eine solche Rechtsfolge für die Annahme einer Versäumnis nicht ausgereicht habe, weil nach der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Kommentierung die Abfassung in einer Sprache erforderlich gewesen wäre, die dem Antragsteller aus Kamerun verständlich war oder von der vernünf­ti­gerweise angenommen werden durfte, dass er sie versteht.

Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid erhobenen Klage angeordnet.

Quelle: Verwaltungsgericht Cottbus/ra-online

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