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Dokument-Nr. 3912

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Beschluss01.03.2007Verwaltungsgericht Cottbus2 L 52/07
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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss01.03.2007

Keine Versammlung vor dem WaldfriedhofGräberstätten-Versamm­lungs­gesetz beschränkt zulässiger Weise das Versamm­lungsrecht

Ein Eilantrag auf Erteilung einer Ausnah­me­ge­neh­migung für eine Versammlung vor dem Waldfriedhof in Halbe blieb vor dem Verwal­tungs­gericht Cottbus erfolglos.

Der Anmelder der unter dem Motto „Die Treue ist das Mark der Ehre“ stehenden Versammlung am 03. März 2007 begehrt die Erteilung einer Ausnah­me­ge­neh­migung. Diese ist zur Durchführung der Versammlung auf der Park- und Wendefläche vor dem Haupteingang der Gräberstätte „Waldfriedhof Halbe“ erforderlich, weil das Gräberstätten-Versamm­lungs­gesetz öffentliche Versammlungen nicht nur auf der Gräberstätte selbst, sondern auch in ihrer unmittelbaren räumlichen Nähe verbietet.

Das Gericht hat den gegen das Polizei­prä­sidium Frankfurt (Oder) gerichteten Eilantrag abgelehnt.

Das Gräberstätten-Versamm­lungs­gesetz greife nach Einschätzung des Gerichts im vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahren in verfas­sungs­rechtlich zulässiger Weise in die Versammlungs- und Meinungs­freiheit der Versamm­lungs­teil­nehmer ein. Auch komme eine Ausnah­me­ge­neh­migung hier nicht in Betracht, weil die konkrete Besorgnis bestehe, dass die Versammlung an Formen und Inhalte natio­nal­so­zi­a­lis­tischen „Heldengedenkens“ anknüpfe. Diese Besorgnis ergebe sich aus dem Motto der Versammlung und dem Zeitbezug zu dem natio­nal­so­zi­a­lis­tischen Heldengedenktag. Gerade in diesem Fall sei der Widmungszweck der Gräberstätte negativ betroffen. Diese diene dem ungestörten Gedenken der Opfer von Krieg und Gewalt­herr­schaft und der stillen Einkehr. Mit diesem Zweck unvereinbar seien auch solche Handlungen, die nur nach außen hin als Gedenken erschienen und die Gräberstätte als bloße Kulisse benutzten, um politischen Meinungen und historischen Bewertungen besonderes Gewicht zu verleihen.

Siehe nachfolgend:

Oberver­wal­tungs­gericht bestätigt Verbot einer rechtsextremen Versammlung vor einem Waldfriedhof (Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 02.03.2007 - OVG 1 S 24.07 -)

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Cottbus

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