Dokument-Nr. 3912
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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss01.03.2007
Keine Versammlung vor dem WaldfriedhofGräberstätten-Versammlungsgesetz beschränkt zulässiger Weise das Versammlungsrecht
Ein Eilantrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine Versammlung vor dem Waldfriedhof in Halbe blieb vor dem Verwaltungsgericht Cottbus erfolglos.
Der Anmelder der unter dem Motto „Die Treue ist das Mark der Ehre“ stehenden Versammlung am 03. März 2007 begehrt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Diese ist zur Durchführung der Versammlung auf der Park- und Wendefläche vor dem Haupteingang der Gräberstätte „Waldfriedhof Halbe“ erforderlich, weil das Gräberstätten-Versammlungsgesetz öffentliche Versammlungen nicht nur auf der Gräberstätte selbst, sondern auch in ihrer unmittelbaren räumlichen Nähe verbietet.
Das Gericht hat den gegen das Polizeipräsidium Frankfurt (Oder) gerichteten Eilantrag abgelehnt.
Das Gräberstätten-Versammlungsgesetz greife nach Einschätzung des Gerichts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in verfassungsrechtlich zulässiger Weise in die Versammlungs- und Meinungsfreiheit der Versammlungsteilnehmer ein. Auch komme eine Ausnahmegenehmigung hier nicht in Betracht, weil die konkrete Besorgnis bestehe, dass die Versammlung an Formen und Inhalte nationalsozialistischen „Heldengedenkens“ anknüpfe. Diese Besorgnis ergebe sich aus dem Motto der Versammlung und dem Zeitbezug zu dem nationalsozialistischen Heldengedenktag. Gerade in diesem Fall sei der Widmungszweck der Gräberstätte negativ betroffen. Diese diene dem ungestörten Gedenken der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft und der stillen Einkehr. Mit diesem Zweck unvereinbar seien auch solche Handlungen, die nur nach außen hin als Gedenken erschienen und die Gräberstätte als bloße Kulisse benutzten, um politischen Meinungen und historischen Bewertungen besonderes Gewicht zu verleihen.
Siehe nachfolgend:
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Cottbus
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