18.10.2024
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Dokument-Nr. 3911

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Beschluss02.03.2007Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 1 S 24.07
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss02.03.2007

Oberver­wal­tungs­gericht bestätigt Verbot einer rechtsextremen Versammlung vor einem WaldfriedhofHalbe: Beschwerde von Recht­s­ex­tre­misten erfolglos

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde des Veranstalters der Versammlung unter dem Motto "Die Treue ist das Mark der Ehre" gegen einen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Cottbus zurückgewiesen.

Die Versammlung sollte auf dem Vorplatz des Waldfriedhofs Halbe stattfinden. Der 1. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts hat die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt, wonach dem Veranstalter der Versammlung kein Anspruch auf eine Ausnah­me­ge­neh­migung nach dem im Oktober 2006 in Kraft getretenen Gräberstätten-Versamm­lungs­gesetz des Landes Brandenburg zustehe, um eine solche Versammlung in dem durch das Gesetz geschützten Bereich in unmittelbarer Nähe zur Gräberstätte abzuhalten.

Auch nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts ist nämlich durch den äußeren Ablauf und den Gegenstand der Versammlung konkret zu befürchten, dass mit dem Aufzug an Formen oder Inhalte natio­nal­so­zi­a­lis­tischen Heldengedenkens angeknüpft wird. In einem solchen Fall darf nach dem Gesetz eine Ausnah­me­ge­neh­migung nicht erteilt werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gräberstätten-Versamm­lungs­ge­setzes). Das Oberver­wal­tungs­gericht hat bei seiner Bewertung nicht nur das Motto der Versammlung und den zeitlichen Zusammenhang mit Helden­ge­denk­ver­an­stal­tungen des NS-Regimes berücksichtigt, sondern auch den Inhalt von Inter­ne­taufrufen eines "Freundeskreises Halbe", die der Veranstalter sich für die Einschätzung des Inhalts seiner Versammlung zurechnen lassen muss.

Vorinstanz:

Keine Versammlung vor dem Waldfriedhof (Verwal­tungs­gericht Cottbus, Beschluss v. 01.03.2007 - 2 L 52/07 -)

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/2007 des OVG Berlin-Brandenburg vom 02.03.2007

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