04.12.2024
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Dokument-Nr. 1812

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Verwaltungsgericht Bremen Urteil27.01.2006

Regel­satz­leis­tungen des Arbeits­lo­sengeld II (noch) verfas­sungsgemäß

Das Verwal­tungs­gericht Bremen (3. Kammer für Sozial­ge­richts­sachen) hat über die Verfas­sungs­mä­ßigkeit von Regel­satz­leis­tungen nach dem Sozial­ge­setzbuch II entschieden. Die Kläger der beiden Verfahren hatten geltend gemacht, dass das ihnen gewährte sog. Arbeits­lo­sengeld II gegen die im Grundgesetz verankerten Grundsätze der Menschenwürde und der Sozial­staat­lichkeit verstoße. Der Anspruch auf ein würdevolles Leben in der Gemeinschaft werde mit den geltenden Leistungen nicht erfüllt. Das Verwal­tungs­gericht hat die Klagen abgewiesen.

Zur Begründung hat die Kammer - wie schon die Sozialgerichte Aachen und Berlin in Entscheidungen des letzten Jahres (SG Berlin, Urt. v. 02.08.2005 - S 63 AS 1311/05 -; SG Aachen, Urt. v. 15.06.2005 - S 11 AS 15/05 -) - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts maßgeblich darauf abgestellt, dass das Grundgesetz lediglich ein Mindestmaß an wirtschaft­licher Unterstützung zur Gewährleistung des Existenzbedarfs und der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gebiete. Das Angewiesensein auf staatliche Fürsor­ge­leis­tungen dürfe insbesondere nicht zu einer sozialen Ausgrenzung der Hilfe­be­dürftigen führen. Dieses Mindestmaß sei mit den vom Bundes­ge­setzgeber im Sozial­ge­setzbuch II festgesetzten Regelsätzen von Euro 345 monatlich für Alleinstehende zuzüglich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie den darüber hinaus bestehenden Sonder­leis­tungen für spezielle Mehrbedarfe (z.B. für kosten­auf­wändige Ernährung aus medizinischen Gründen, für Erstausstat­tungen für Wohnungen oder für Aufwendungen im Zusammenhang mit Bewerbungen) bei Einhaltung eines bescheidenen Lebensstils zurzeit noch gewährleistet. Besonderen Härten im Zusammenhang mit von der Regelleistung an sich umfassten, aber im Einzelfall nicht gedeckten, unabweisbaren Bedarfen könne mit der Gewährung von Darlehen, deren Rückforderung bei unbilligen Härten ganz ausgesetzt werden kann, begegnet werden.

Das Gericht hat allerdings zum Ausdruck gemacht, dass die aus dem Jahr 1998 stammende, auf das Jahr 2003 hochgerechnete Einkommens- und Verbrauchs­s­tichprobe, die der Berechnung der Regelleistung nach § 20 SGB II vom Gesetzgeber zugrunde gelegt wurde, absehbar einer Aktualisierung bedürfe, um noch Grundlage der heutigen Mindestbedarfe der Empfänger von SGB II-Leistungen sein zu können.

Das Gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Berufung zugelassen. Über eine Berufung hätte der zuständige Senat für Sozial­ge­richts­sachen beim Oberver­wal­tungs­gericht Bremen zu entscheiden.

vgl. auch SG Berlin, Urt. v. 02.08.2005: Arbeits­lo­sengeld II: Hartz IV verstößt nicht gegen die Verfassung

Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung des VG Bremen vom 27.01.2006

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