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Verwaltungsgericht Bremen Urteil06.04.2023

Besitz von Heroin rechtfertigt nicht zwingend Anordnung einer medizinischen UntersuchungHandeltreiben mit Heroin spricht nicht unbedingt für Drogenkonsum

Treibt ein Fahr­erlaubnis­inhaber mit Heroin Handel, so rechtfertigt dies dann nicht die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fahr­erlaubnis­inhaber auch die Drogen konsumiert. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2018 wurde ein in Bremen wohnhafter Mann wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Im Jahr 2021 beantragte er die Umschreibung seiner türkischen Fahrerlaubnis in eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Die Behörde meinte, dass aufgrund der straf­recht­lichen Verurteilung davon auszugehen sei, dass der Mann selber Drogen nehme und verlangte daher die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens. Da der Mann dem nicht nachkam, lehnte die Behörde die Erteilung der Fahrerlaubnis ab. Dagegen richtete sich die Klage des Mannes.

Rechts­wid­rigkeit des Ableh­nungs­be­scheids

Das Verwal­tungs­gericht Bremen entschied zu Gunsten des Klägers. Der Ableh­nungs­be­scheid sei rechtswidrig. Daher habe der Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags. Die Beklagte habe nicht die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verlangen dürfen.

Unzulässige Anforderung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens

Die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens sei ausnahmsweise dann nicht ermes­sens­gerecht, so das Verwal­tungs­gericht, wenn besondere Umstände einen Betäu­bungs­mit­tel­konsum des Fahrer­laub­nis­be­werbers ausschließen, etwa weil sie dafür sprechen, dass er mit Betäu­bungs­mitteln ausschließlich Handel getrieben hat. So lag der Fall hier. Aus dem Strafurteil ergeben sich keine Hinweise, dass das Heroin für den Eigenkonsum des Klägers bestimmt war oder der Kläger Drogen konsumiert. Danach spreche im vorliegenden Ausnahmefall nicht bereits der bloße Besitz von Heroin für einen eigenen Drogenkonsum des Klägers. Damit habe sich die Beklagte nicht ausein­an­der­gesetzt und insoweit ihr Ermessen nicht hinreichend ausgeübt.

Quelle: Verwaltungsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

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