15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen auf azurblauem Grund die zwölf goldenen Sterne, wie sie auch in der Europaflagge zu finden sind, wobei in der Mitte ein Paragraphenzeichen zu sehen ist.

Dokument-Nr. 1841

Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Braunschweig Beschluss30.01.2006

Polnischer Führerschein schützt nicht vor Anwendung des deutschen Führer­schein­rechts"Führerschein-Tourismus" ist kein Ausweg bei nicht bestandener medizinisch-psychologischer Untersuchung

Der Erwerb eines Führerscheins in Polen oder einem anderen Mitgliedsstaat der EU schützt nicht vor der Anwendung des deutschen Fahrer­laub­nis­rechts. Insbesondere können damit die erforderlichen medizinisch-psychologischen Untersuchungen zur Fahreignung nicht umgangen werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Braunschweig.

In dem entschiedenen Fall ging es um die in Polen ausgestellte Fahrerlaubnis eines 26 Jahre alten deutschen Staats­an­ge­hörigen aus dem Landkreis Wolfenbüttel. Der Mann war in Deutschland in den Jahren 2000 bis 2004 in vier Fällen wegen Straftaten verurteilt worden, unter anderem wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Straßen­ver­kehrs­ge­fährdung. 2004 hatte das Amtsgericht Wolfenbüttel ihm wegen rücksichtslosen Verhaltens im Straßenverkehr auch seine damalige, in Deutschland ausgestellte Fahrerlaubnis entzogen. Nachdem der 26-Jährige Anfang 2005 beim Landkreis die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis beantragt hatte, kamen die Gutachter des TÜV zu dem Ergebnis, ihm fehle weiterhin die Fahreignung: Auf Grund seiner Einstellung, mit deren Änderung nicht kurzfristig zu rechnen sei, stelle er eine erhebliche Gefahr für den Straßenverkehr dar. Der Mann nahm daraufhin seinen Antrag zurück und erwarb im August 2005 in Stettin (Polen) eine Fahrerlaubnis der Klasse B.

Als der Landkreis hiervon erfuhr, forderte er den Mann auf, ein neues medizinisch-psychologisches Gutachten über die Fahreignung vorzulegen. Weil die Aufforderung ohne Erfolg blieb, entzog die Behörde im Dezember 2005 die in Polen ausgestellte Fahrerlaubnis. Der Mann stellte einen Eilantrag beim Verwal­tungs­gericht. Sein Anwalt machte geltend, die Entscheidung des Landkreises verstoße gegen Europarecht. Danach seien alle EU-Staaten dazu verpflichtet, die von anderen Mitglieds­s­taaten ausgestellten Führerscheine anzuerkennen. Die deutschen Behörden dürften eine polnische Fahrerlaubnis daher nicht wegen Vorkommnissen entziehen, die zeitlich vor der Erteilung der Fahrerlaubnis stattgefunden hätten. Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (siehe EuGH, Urt. v. 29.04.2004: EuGH: EU-Führerscheine müssen in Deutschland anerkannt werden.

Die Kammer entschied, dass der Landkreis rechtmäßig gehandelt habe. Die Europäische Führerschein-Richtlinie erlaube es ausdrücklich, auf Führerscheine aus anderen Mitglieds­s­taaten der EU die inner­staat­lichen Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Dabei dürften jedenfalls auch fortwirkende Bedenken gegen die Fahreignung berücksichtigt werden. Sonst - so die Kammer - entstünden erhebliche Gefahren für den Straßenverkehr. Deshalb dürfe hier berücksichtigt werden, dass die Sachver­ständigen des TÜV den Antragsteller nur wenige Monate vor Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis als eine erhebliche Gefahr für den Straßenverkehr angesehen hätten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass diese Eignungsmängel den polnischen Behörden nicht bekannt gewesen seien. Wie die Kammer hatte zuvor schon eine Reihe anderer Verwal­tungs­ge­richte entschieden.

vgl. auch:

OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 15.08.2005: Ausländische Fahrerlaubnis wegen Europarecht in Deutschland gültig

VG Gießen, Beschl. v. 10.10.2005: Nach Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit am Steuer schützt eine später erteilte EU-Fahrerlaubnis nicht vor nationalen Maßnahmen zur Überprüfung der Fahreignung

Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung des VG Braunschweig vom 06.02.2006

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss1841

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI