14.11.2024
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Dokument-Nr. 902

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss15.08.2005

Ausländische Fahrerlaubnis wegen Europarecht in Deutschland gültigEU-Führerschein muss anerkannt werden

Eine nach der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis in Tschechien erteilte Fahrerlaubnis ist aufgrund europa­recht­licher Vorschriften in Deutschland wirksam. So entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren.

Dem Antragsteller war im Jahre 2001 die ihm auf Probe erteilte Fahrerlaubnis wegen einer Trunken­heitsfahrt entzogen worden. Nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar erteilte die Fahrer­laub­nis­behörde die Fahrerlaubnis erneut. Im August 2004 hat der Antragsteller eine Geschwin­dig­keits­über­schreitung von 29 km/h begangen. Die daraufhin erfolgte medizinisch-psychologische Begutachtung kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet sei. Der Antragsteller verzichtete deshalb auf seine Fahrerlaubnis. Im Januar 2005 wurde ihm sodann eine tschechische Fahrerlaubnis ausgestellt. Nachdem die deutsche Fahrer­laub­nis­behörde dies erfahren hatte, entzog sie dem Antragsteller die tschechische Fahrerlaubnis. Das Oberver­wal­tungs­gericht stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen diese Fahrer­laub­nis­ent­ziehung her, da die Fahrerlaubnis nach europäischem Recht von den deutschen Behörden anzuerkennen ist.

Nach europäischem und deutschem Recht seien ausländische Fahrerlaubnisse im Inland grundsätzlich anzuerkennen. Zwar sehe die deutsche Fahrer­laub­nis­ver­ordnung eine Ausnahme von dieser Anerken­nungs­pflicht u. a. dann vor, wenn die Fahrerlaubnis im Inland von einem Gericht oder von einer Verwal­tungs­behörde entzogen worden sei oder der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis - wie der Antragsteller - im Inland auf seine Fahrerlaubnis verzichtet habe, um einer Entziehung zuvorzukommen. Jedoch widerspreche diese Regelung der EU-Führer­schein­richtlinie, wie sie der Europäische Gerichtshof ausgelegt habe.

Danach könne einer ausländischen Fahrerlaubnis die Anerkennung ausnahmsweise nur versagt werden, wenn die deutsche Fahrerlaubnis zuvor von einem Strafgericht entzogen worden sei, die Fahrer­laub­nis­behörde vor Ablauf einer bestimmten Sperrfrist keine neue Fahrerlaubnis erteilen dürfe und diese Frist noch nicht abgelaufen sei. Diese Voraussetzungen lägen bei der behördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis oder dem Verzicht auf die Fahrerlaubnis nicht vor. Allerdings seien die deutschen Behörden verpflichtet, eine EU-Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn nach ihrer Erteilung Eignungsmängel im Sinne des deutschen Rechts auftreten würden, so das Oberver­wal­tungs­gericht.

Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz vom 24.08.2005

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