23.11.2024
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Sie sehen einen großen Platz mit einer Demonstration.
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Verwaltungsgericht Braunschweig Beschluss04.01.2013

Versamm­lungsrecht (hier: NPD Kundgebung) kann während Mittagsgebet im Dom eingeschränkt werdenNPD Kundgebung am 07.01.2013 auf Braunschweiger Burgplatz zeitlich und räumlich begrenzt

Die von der NPD angekündigte Kundgebung am 7. Januar zum Thema "Wir wollen nicht Zahlmeister Europa sein - Raus aus dem Euro" darf nicht zwischen 11.45 Uhr und 12.45 Uhr stattfinden und nur auf der Nordost-Seite des Platzes eine Stunde lang durchgeführt werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Braunschweig entschieden.

Die Begrenzung ist zum Schutz der durch das Grundgesetz garantierten Freiheit der Religi­o­ns­ausübung erforderlich, auf die sich die Teilnehmer an dem in diesem Zeitraum stattfindenden Mittagsgebet im angrenzenden Braunschweiger Dom berufen können.

Vollständige Verlegung der Veranstaltung wegen Verstoß gegen das Grundrecht der Versamm­lungs­freiheit rechtswidrig

Die Verfügung der Stadt Braunschweig, mit der die Veranstaltung vollständig auf den südwestlich des Hauptbahnhofes gelegenen Parkplatz verlegt werden sollte, verstößt gegen das Grundrecht der Versammlungsfreiheit und ist insoweit rechtswidrig. Über ein Verbot der Demonstration hatte das Gericht nicht zu urteilen. Ein solches Verbot hatte auch die Stadt nicht verfügt.

Koope­ra­ti­o­ns­ge­spräch über alternativen Versammlungsort zwischen der Stadt Braunschweig und der NPD scheitert

Mit Schreiben vom 31. Dezember 2012 hatte die NPD die Kundgebung auf dem Burgplatz bei der Stadt Braunschweig angemeldet und mitgeteilt, die Veranstaltung solle zwischen 10 und 13 Uhr stattfinden und rund eine Stunde dauern, sie rechne mit 10 bis 25 Teilnehmern. Im Rahmen eines Koope­ra­ti­o­ns­ge­sprächs zwischen der Stadt und einem Vertreter der NPD am 3. Januar schlug die Stadt den südwestlich des Hauptbahnhofes gelegenen Parkplatz als alternativen Versammlungsort vor. Nachdem der Vertreter der NPD diesen Vorschlag abgelehnt hatte, ordnete die Stadt mit Bescheid vom 3. Januar an, dass die Versammlung dort und nicht auf dem Burgplatz stattzufinden habe. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, nach Abwägung aller Umstände müsse das Interesse an der Durchführung der Veranstaltung auf dem Burgplatz gegenüber der Religi­o­ns­freiheit zurücktreten, die durch die geplante Versammlung beeinträchtigt werde. Der südwestlich des Hauptbahnhofes gelegene Parkplatz sei dagegen für die geplante Versammlung geeignet und zumutbar, weil sie dort ebenso wahrgenommen werde wie auf dem Burgplatz. Gegen die Auflage der Stadt hat die NPD am 3. Januar um 17.30 Uhr einen Eilantrag beim Verwal­tungs­gericht gestellt und sich dazu auf das Grundrecht der Versamm­lungs­freiheit berufen.

Auch rechtsradikale haben Grundrecht auf Demon­s­tra­ti­o­ns­freiheit

Das Grundrecht der Demon­s­tra­ti­o­ns­freiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes gilt auch für Versammlungen Rechtsradikaler. Eine Demonstration darf danach nicht schon deswegen unterbunden oder beschränkt werden, weil dort angreifbare oder abzulehnende politische Auffassungen vertreten werden. Solange eine Partei nicht durch das allein dafür zuständige Bundes­ver­fas­sungs­gericht verboten ist, kann sie sich bei Demonstrationen wie jede andere Partei auf das Grundrecht der Versamm­lungs­freiheit berufen.

Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig/ ra-online

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