Dokument-Nr. 14965
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- Zeitliche und räumliche Begrenzung der NPD-Versammlung auf Braunschweiger Burgplatz wegen Mittagsgebet im angrenzenden Dom zulässigVerwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss08.08.2012, 5 B 164/12
- Verwaltungsgericht Frankfurt ändert Auflagen für NPD-Demonstration am 7. Juli 2007Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss29.06.2007, 5 G 1790/07(V)
Verwaltungsgericht Braunschweig Beschluss04.01.2013
Versammlungsrecht (hier: NPD Kundgebung) kann während Mittagsgebet im Dom eingeschränkt werdenNPD Kundgebung am 07.01.2013 auf Braunschweiger Burgplatz zeitlich und räumlich begrenzt
Die von der NPD angekündigte Kundgebung am 7. Januar zum Thema "Wir wollen nicht Zahlmeister Europa sein - Raus aus dem Euro" darf nicht zwischen 11.45 Uhr und 12.45 Uhr stattfinden und nur auf der Nordost-Seite des Platzes eine Stunde lang durchgeführt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden.
Die Begrenzung ist zum Schutz der durch das Grundgesetz garantierten Freiheit der Religionsausübung erforderlich, auf die sich die Teilnehmer an dem in diesem Zeitraum stattfindenden Mittagsgebet im angrenzenden Braunschweiger Dom berufen können.
Vollständige Verlegung der Veranstaltung wegen Verstoß gegen das Grundrecht der Versammlungsfreiheit rechtswidrig
Die Verfügung der Stadt Braunschweig, mit der die Veranstaltung vollständig auf den südwestlich des Hauptbahnhofes gelegenen Parkplatz verlegt werden sollte, verstößt gegen das Grundrecht der Versammlungsfreiheit und ist insoweit rechtswidrig. Über ein Verbot der Demonstration hatte das Gericht nicht zu urteilen. Ein solches Verbot hatte auch die Stadt nicht verfügt.
Kooperationsgespräch über alternativen Versammlungsort zwischen der Stadt Braunschweig und der NPD scheitert
Mit Schreiben vom 31. Dezember 2012 hatte die NPD die Kundgebung auf dem Burgplatz bei der Stadt Braunschweig angemeldet und mitgeteilt, die Veranstaltung solle zwischen 10 und 13 Uhr stattfinden und rund eine Stunde dauern, sie rechne mit 10 bis 25 Teilnehmern. Im Rahmen eines Kooperationsgesprächs zwischen der Stadt und einem Vertreter der NPD am 3. Januar schlug die Stadt den südwestlich des Hauptbahnhofes gelegenen Parkplatz als alternativen Versammlungsort vor. Nachdem der Vertreter der NPD diesen Vorschlag abgelehnt hatte, ordnete die Stadt mit Bescheid vom 3. Januar an, dass die Versammlung dort und nicht auf dem Burgplatz stattzufinden habe. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, nach Abwägung aller Umstände müsse das Interesse an der Durchführung der Veranstaltung auf dem Burgplatz gegenüber der Religionsfreiheit zurücktreten, die durch die geplante Versammlung beeinträchtigt werde. Der südwestlich des Hauptbahnhofes gelegene Parkplatz sei dagegen für die geplante Versammlung geeignet und zumutbar, weil sie dort ebenso wahrgenommen werde wie auf dem Burgplatz. Gegen die Auflage der Stadt hat die NPD am 3. Januar um 17.30 Uhr einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt und sich dazu auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit berufen.
Auch rechtsradikale haben Grundrecht auf Demonstrationsfreiheit
Das Grundrecht der Demonstrationsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes gilt auch für Versammlungen Rechtsradikaler. Eine Demonstration darf danach nicht schon deswegen unterbunden oder beschränkt werden, weil dort angreifbare oder abzulehnende politische Auffassungen vertreten werden. Solange eine Partei nicht durch das allein dafür zuständige Bundesverfassungsgericht verboten ist, kann sie sich bei Demonstrationen wie jede andere Partei auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit berufen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig/ ra-online
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