21.11.2024
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Verwaltungsgericht Braunschweig Urteil25.02.2014

Rotbäckchen-Säfte "immunstark" und "knochenstark" sind nicht "diätetisch"Besonderer Nutzen der Säfte für Kinder als Voraussetzung für die Bezeichnung "diätetisches Lebensmittel" nicht erkennbar

Die Säfte "Rotbäckchen immunstark" und "Rotbäckchen knochenstark" dürfen nicht als diätetische Lebensmittel verkauft werden, da dies voraussetzt, dass das Lebensmittel für Kinder einen "besonderen Nutzen" hat. Dieser ist bei den beiden Säften nicht klar erkennbar. Dies entschied das Verwal­tungs­ge­richts Braunschweig.

Lebensmittel dürfen zwar auch dann als diätetisch bezeichnet werden, wenn sie den besonderen Ernäh­rungs­er­for­der­nissen von Kindern entsprechen. Dies setzt aber voraus, dass das Lebensmittel für Kinder einen "besonderen Nutzen" hat.

"Knochenstark"-Saft verbessert Vitamin-D-Versorgung nicht wesentlich

Nach dem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Braunschweig fehlt dem Rotbäckchen-Saft "knochenstark" genau dieser besondere Nutzen. Der Saft enthalte zwar Vitamin D, aber nur in geringen Mengen. Er verbessere die Vitamin-D-Versorgung daher nicht wesentlich.

Zielgruppe für Saft "immunstark" nicht klar erkennbar

Der Saft "immunstark" ist kein diätetisches Lebensmittel, weil die Verbraucher nicht sicher feststellen können, für welche Zielgruppe er gedacht ist. Er enthalte zwar Zink und Vitamin C; diese Stoffe nähmen Kinder aber in aller Regel ausreichend mit der normalen Ernährung auf. Dass der Hersteller darauf hinweist, bei Kindern in besonderen Belas­tungs­si­tua­tionen bestehe ein erhöhter Bedarf, reicht nach dem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts nicht aus: Welche Kinder damit gemeint sind, könnten die Verbraucher auf dem Etikett nicht sicher erkennen.

Zum rechtlichen Hintergrund:

§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Diät-Verordnung im Wortlaut

§ 1

(1) Diätetische Lebensmittel sind Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind.

(2) Lebensmittel sind für eine besondere Ernährung bestimmt, wenn sie

1. den besonderen Ernäh­rungs­er­for­der­nissen folgender Verbrau­cher­gruppen entsprechen:

a) bestimmter Gruppen von Personen, deren Verdauungs- oder Resorp­ti­o­ns­prozess oder Stoffwechsel gestört ist oder

b) bestimmter Gruppen von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können, oder

c) gesunder Säuglinge oder Kleinkinder,

2. sich für den angegebenen Ernährungszweck eignen und mit dem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht werden, dass sie für diesen Zweck geeignet sind, und

3. sich auf Grund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden.

Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig/ra-online

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