14.11.2024
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Verwaltungsgericht Braunschweig Urteil26.02.2015

Wohngeldstelle muss sich bei zusätzlich zum Wohngeld gewährtem Arbeits­lo­sengeld II für Rückforderungen an das Jobcenter wendenGeltendmachen eines Erstattungs­an­spruchs direkt gegen den Wohn­geld­berechtigten ist nicht mit dem Gesetz vereinbar

Das Verwal­tungs­gericht Braunschweig hat entschieden, dass die Wohngeldstelle das gezahlte Wohngeld nicht vom Empfänger zurückfordern darf, wenn das Jobcenter diesem in Kenntnis der Wohngeldzahlung außerdem Unter­kunfts­kosten im Rahmen des Arbeits­lo­sengelds II (ALG II) bewilligt hat. In einem solchen Fall steht der Wohngeldstelle nur ein Erstat­tungs­an­spruch gegen das Jobcenter zu.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, die mit ihren beiden minderjährigen Kindern in einer Mietwohnung in Braunschweig lebt, erhielt von der Stadt zunächst Wohngeld in Höhe von monatlich 384 bzw.470 Euro. Später teilte das Jobcenter der Klägerin mit, dass ihr nachträglich auch für zwei Monate, in denen sie bereits Wohngeld erhalten hatte, ALG II gewährt werde. Nach dem Sozial­ge­setzbuch entfällt ein Anspruch auf Wohngeld, wenn das Jobcenter auch Unter­kunfts­kosten im Wege des ALG II übernimmt. Die Wohngeldstelle der Stadt verlangte unter Berufung darauf von der Klägerin, das Wohngeld für die beiden Monate (insgesamt 854 Euro) zurückzuzahlen.

Wohngeldstelle steht Erstat­tungs­an­spruch nur gegen das Jobcenter zu

Das Verwal­tungs­gericht Braunschweig entschied, dass dies nicht mit dem Gesetz vereinbar ist. Die Wohngeldstelle müsse sich in diesen Fällen an das Jobcenter wenden und Erstattung verlangen. Sie habe einen Erstat­tungs­an­spruch gegen das Jobcenter, weil dieses der Klägerin ALG II gezahlt habe, obwohl ihm die Wohngeldzahlung bekannt gewesen sei. Ein Wahlrecht, das auch die Inanspruchnahme des Wohngel­d­emp­fängers erlaube, stehe der Wohngeldstelle nach dem Gesetz in einem solchen Fall nicht zu. Es sei vielmehr Sache des Jobcenters, den zu viel gezahlten Betrag von der Klägerin zurückzufordern. Mit dieser Regelung würden auch Nachteile für den betroffenen Bürger vermieden: In einem gerichtlichen Streit um die Rückforderung von Wohngeld sind nach den prozess­recht­lichen Vorschriften Gerichtskosten zu zahlen, während ein gerichtliches Verfahren, in dem es um einen Anspruch auf ALG II bzw. um dessen Rückabwicklung geht, keine Gerichtskosten erhoben werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig/ra-online

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