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Verwaltungsgericht Braunschweig Urteil30.09.2008
Kein Abwehranspruch eines Grundstückseigentümers gegen Osterfeuer bei Vorliegen von nur geringen StörungenÜberwiegendes öffentliches Interesse am Osterfeuer
Gehen von einem Osterfeuer nur geringe Störungen aus, so steht einem benachbarten Grundstückseigentümer kein Abwehranspruch zu. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an dem Osterfeuer. Dies hat das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Grundstückseigentümer im Jahr 2008 gegen die zukünftige Durchführung des Osterfeuers. Die Veranstaltung wurde seit dem Jahr 2006 in etwa 254 m Entfernung vom Grundstück des Klägers organisiert. Zu dem Ereignis kamen in der Vergangenheit etwa 500 bis 1.000 Besucher. Die Stadt selber hatte etwa 3.600 Einwohner. Während des Osterfeuers wurden an Ständen Getränke und Bratwürste verkauft. Der Grundstückseigentümer beschwerte sich über falsch parkende Kraftfahrzeuge, wegfahrende Fahrzeuge, zu laute Besucher und Rauch.
Kein Abwehranspruch gegen Osterfeuer
Das Verwaltungsgericht Braunschweig entschied gegen den Grundstückseigentümer. Diesem stehe gegen das Osterfeuer kein Abwehranspruch zu. Da das öffentliche Interesse am Osterfeuer überwiege, habe der Grundstückseigentümer die geringen Störungen hinzunehmen. Es sei zu berücksichtigen, dass das Osterfeuer nur einmal jährlich stattfinde. Weiteren Veranstaltungen sei der Grundstückseigentümer nicht ausgesetzt. Zudem handele es sich beim Osterfeuer um ein Fest von kommunaler Bedeutung. Dabei spiele es keine Rolle, ob es sich um ein Brauchtumsfeuer handele. Soweit sich der Grundstückseigentümer gegen Falschparker wendet, sei nicht ersichtlich, inwiefern er selbst dadurch in der Nutzung seines Grundstücks eingeschränkt sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)
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