18.10.2024
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Dokument-Nr. 24119

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Beschluss07.04.2004Oberverwaltungsgericht Münster21 B 727/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NVwZ-RR 2004, 739Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR), Jahrgang: 2004, Seite: 739
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss31.03.2004, 8 L 665/04
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Münster Beschluss07.04.2004

Keine Genehmigung für Osterfeuer bei geplanter Verbrennung von Pflan­ze­n­ab­fällen durch LandwirtFehlendes Vorliegen eines Brauch­tums­feuers

Einem Landwirt darf die Genehmigung für ein Osterfeuer versagt werden, wenn dies nur als Vorwand für die Beseitigung von Pflan­ze­n­ab­fällen dient. In diesem Fall liegt kein Brauchtumsfeuer vor. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Münster entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2004 beantragte ein Landwirt die Genehmigung für ein Osterfeuer auf seinem Grundstück. Er führte an, den Herbst- und Frühjahrs­schnitt der Bäume, Sträucher und Büsche sowie eine 300 m lange Hecke auf seiner großen Weide verbrennen und somit kostengünstig entsorgen zu wollen. Die zuständige Behörde sah darin den Zweck eines Osterfeuers als Pflege des Brauchtums für nicht gegeben und verweigerte daher eine Genehmigung. Der Landwirt beantragte daraufhin vor dem Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen den Erlass einer einstweiligen Anordnung, um die Behörde zur Erteilung der Genehmigung zu zwingen. Das Verwal­tungs­gericht lehnte dies jedoch ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Landwirts.

Kein Anspruch auf Genehmigung eines Osterfeuers

Das Oberver­wal­tungs­gericht Münster bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts und wies daher die Beschwerde des Landwirts zurück. Diesem habe kein Anspruch auf Genehmigung zur Durchführung eines Osterfeuers auf seinem Grundstück zugestanden.

Unzulässigkeit des Verbrennens von Pflan­ze­n­ab­fällen auf Grundstück

Es sei zu berücksichtigen, so das Oberver­wal­tungs­gericht, dass das Verbrennen pflanzlicher Abfälle zum Zwecke ihrer Beseitigung uneingeschränkt nach den Bestimmungen des Kreis­l­auf­wirt­schafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) zu beurteilen sei. Nach § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG dürfen Abfälle aller Art und damit auch Pflanzenschnitt grundsätzlich nur in den dafür zugelassenen Anlagen behandelt werden.

Ausnah­me­ge­neh­migung bei Osterfeuer zur Brauch­tums­pflege

Bestehe dagegen der Zweck der Verbrennung eindeutig und zweifelsfrei nicht in der Beseitigung pflanzlicher Abfälle, sondern als öffentliches Osterfeuer ausschließlich dem Brauchtum, so könne die zuständige Behörde nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts nach § 7 des Landes­im­mis­si­ons­schutz­ge­setzes des Landes Nordrhein-Westfalen eine Genehmigung erteilen. Dazu müsse aber das Feuer von in der Ortsge­mein­schaft verankerten Glaubens­ge­mein­schaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sein. Werde demgegenüber Pflanzenschnitt von Landwirten oder Gartenbesitzern privat oder im privaten Kreis verbrannt, handele es sich nicht schon dann um ein Brauchtumsfeuer, wenn und nur weil das Verbrennen zur Osterzeit geschehe. Vielmehr sei in aller Regel davon auszugehen, dass unter dem Vorwand eines Osterfeuers verbotene Abfallbeseitigung stattfindet. So habe der Fall hier gelegen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (vt/rb)

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