21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 30433

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Urteil01.06.2021Verwaltungsgericht BerlinVG 9 K 135/20 A
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil01.06.2021

Behördliches Auslesen und Verwerten von Daten auf Handys von Asylbewerbern zu Zwecken des Asylverfahrens beanstandetVG Berlin gibt Klage einer Asylbewerberin statt

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ist ohne das Ausschöpfen milderer Mittel nicht befugt, Asylsuchende zur Preisgabe ihrer Handy­zu­gangsdaten zu verpflichten, deren Handys auszuwerten und die so erlangten Daten der Entscheidung über den Asylantrag zugrunde legen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Klageverfahren entschieden.

Die Klägerin reiste 2019 in das Bundesgebiet ein. Sie gab an, afghanische Staats­an­ge­hörige zu sein. Dabei reichte sie unter anderem eine afghanische Geburts- und eine Heiratsurkunde ein, war allerdings nicht im Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes. Bei der Asylan­trag­stellung folgte sie der Aufforderung des Bundesamtes, ihr Handy zu übergeben und die Zugangsdaten zur Verfügung zu stellen. In ihrem Beisein wurde das Gerät dann mittels einer Software ausgelesen, die darauf vorhandenen Daten zu einem sog. Ergebnisreport verarbeitet und dieser gespeichert. Erst danach übersetzte das Bundesamt die von der Klägerin im Asylverfahren überreichten Urkunden und gab deren Überprüfung in Auftrag. Anschließend wurde nach Zustimmung eines Volljuristen des Bundesamtes der Ergebnisreport zur Verwendung im Asylverfahren freigegeben. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen das Auslesen und Auswerten ihres Handys, das sie als unzulässige Grund­recht­s­ein­griffe ansieht.

Auslesen eines Smartphones nur zur Identi­täts­fest­stellung erlaubt

Das VG hat der Klage, soweit noch über sie zu entscheiden war, stattgegeben. Die Anordnung des Bundesamtes, die Zugangsdaten für eine Auswertung des von der Klägerin übergebenen Handys zur Verfügung zu stellen, sei ebenso rechtswidrig gewesen wie das Auslesen der Daten, die Auswertung mittels einer Software sowie die Speicherung des generierten Ergebnisreports. Zwar räume das Gesetz dem Bundesamt in § 15 a AsylG die Möglichkeit ein, Datenträger auszuwerten. Dies setze jedoch voraus, dass die Auswertung für die Feststellung der Identität und Staats­an­ge­hö­rigkeit des Ausländers erforderlich sei und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden könne.

Auslesen und Speichern auf Vorrat unzulässig

Daran fehle es hier. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung und der Auslesung des Handys hätten mildere Mittel eingesetzt werden können, wie etwa die Auswertung und Überprüfung der von der Klägerin überreichten Dokumente, die erst nachträglich vorgenommen worden seien. Ein Auslesen und Speichern auf Vorrat sei unzulässig. Da die Erhebung der Daten rechtswidrig gewesen sei, habe auch der Ergebnisreport nicht verwertet werden dürfen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/aw)

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