21.11.2024
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Dokument-Nr. 9602

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss12.05.2010

VG Berlin: Kurras darf Ruhegehalt vorerst weiter in voller Höhe beziehenGericht darf Stasiakte nicht als Beweismittel im Diszi­pli­na­r­ver­fahren verwenden

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat entschieden, dass die frühere Tätigkeit von Karl-Heinz Kurras für den Staats­i­cher­heits­dienst der ehemaligen DDR voraussichtlich nicht mit der Aberkennung seines Ruhegehalts geahndet werden wird. Die Vollziehung der vorläufigen Kürzung seines Ruhegehalts, die das Landes­ver­wal­tungsamt nach Bekanntwerden der Stasivorwürfe gegen den Todesschützen von Benno Ohnesorg im Jahr 2009 angeordnet hatte, wurde vom Gericht wurde ausgesetzt.

Zur Begründung führte das Gericht aus: Kurras sei zwar eines schweren Dienstvergehens verdächtig; es spreche alles dafür, dass er in den Jahren 1955 bis 1967 bewusst und freiwillig als IM „Otto Bohl“ mit dem Ministerium für Staats­si­cherheit zusam­men­ge­ar­beitet habe. Gleichwohl reichten die von der Beauftragten für die Unterlagen des Staats­i­cher­heits­dienstes der ehemaligen DDR (BStU) im Internet und in einer Zeitschrift veröffentlichen Informationen über die Stasi­ve­r­quickung von Kurras für eine Aberkennung des Ruhegehalts voraussichtlich nicht aus. Auch wenn Umfang und Qualität der von Kurras gelieferten Informationen sich detailliert aus den dem Gericht vorliegenden Auszügen aus der 17-bändigen Stasiakte über ihn beurteilen ließen, dürfe das Gericht diese Unterlagen nicht als Beweismittel im Diszi­pli­na­r­ver­fahren verwenden. Das Stasi­un­ter­la­gen­gesetz eröffne deren Verwendung zum Zweck des Diszi­pli­na­r­ver­fahrens gegen Ruhestands­beamte nicht. Da dieses Gesetz die Verwen­dungs­zwecke abschließend regele, sei das Gericht hieran gebunden. Ein Einblick in diese Akten sei aber unerlässlich, um zu prüfen, ob das Dienstvergehen 43 Jahre nach seinem Ende und 23 Jahre nach Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand noch so schwer wiege, dass eine Ruhege­halts­a­b­er­kennung verhältnismäßig sei. Selbst wenn Kurras noch aktiver Beamter sein würde, wäre seit 2006 eine Auswertung seiner Stasiakte nicht mehr möglich, weil eine Überprüfung von Beamten seinerzeit auf Beamte in Führungs­po­si­tionen beschränkt wurde, zu denen er nicht gehört habe. Kurras war bereits 1987 als Krimi­na­l­haupt­kom­missar in den Ruhestand getreten.

Quelle: ra-online, VG Berlin

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