15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Urteil01.02.2019

Kein Anspruch auf Wohnungs­berechtigungs­schein für 3-Raum-Wohnung bei Aufenthalt der Kinder nur am WochenendeKinder getrennt lebender Eltern sind in der Regel nur einem der beiden Elternhaushalte zuzurechnen

Leben Eltern getrennt und üben gemeinsam das Sorgerecht über ihre Kinder aus, können die Kinder in der Regel nur Angehörige des Haushalts eines der beiden Elternteile sein. Ein Vater, dessen Kinder nur am Wochenende bei ihm Wohnen hat daher keinen Anspruch auf einen Wohnungs­berechtigungs­schein für eine 3-Raum-Wohnung. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist geschieden und Vater von vier Kindern. Seine älteste Tochter ist inzwischen volljährig, seine jüngste Tochter schwerbehindert. Das Sorgerecht üben die geschiedenen Eheleute gemeinsam aus. Vor dem Familiengericht vereinbarten die Eltern, dass die Kinder ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter haben, sich aber wöchentlich von freitags 17 Uhr bis sonntags 20 Uhr beim Kläger aufhalten. Unter Hinweis auf diese Betreu­ungs­zeiten beantragte der von öffentlichen Leistungen lebende Kläger für sich und seine Kinder beim Wohnungsamt einen Wohnungs­be­rech­ti­gungs­schein (WBS) für eine 3-Raum-Wohnung. Zugesprochen wurde ihm nur ein WBS für eine 2-Raum-Wohnung, weshalb er Klage zum Verwal­tungs­gericht erhob. Er machte geltend, dass seine Kinder aufgrund seines Umgangsrechts als Angehörige seines Haushalts anzusehen seien. Außerdem bestünden besondere Raumbedürfnisse wegen der Behinderung seiner Tochter.

Besondere persönliche Raumbedürfnisse durch Zuteilung einer 2-Raum-Wohnung ausreichend berücksichtigt

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies die Klage ab. Einen WBS für eine 3-Raum-Wohnung könne der Kläger nicht beanspruchen. Die Kinder seien keine Haushalts­an­ge­hörigen des Klägers. Lebten Eltern getrennt, seien minderjährige Kinder im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem sie sich überwiegend aufhielten und ihren Lebens­mit­telpunkt hätten. Nur in Ausnahmefällen gehörten sie gleichzeitig beiden Haushalten an. Ein solcher Ausnahmefall liege hier aber nicht vor. Dauer und Charakter der wöchentlichen Aufenthalte ließen noch nicht den Schluss auf eine erforderliche Wohn- und Wirtschafts­ge­mein­schaft zu. Der Kläger empfange seine drei minderjährigen Kinder auf Grundlage der famili­en­recht­lichen Vereinbarung vielmehr nur zu Besuchszwecken. Es sei auch nicht ersichtlich, dass für die volljährige Tochter etwas anderes gelte. Damit sei der Kläger alleiniger Haushalts­an­ge­höriger. Aus diesem Grund könne er an sich nur eine 1-Raum-Wohnung beanspruchen. Die Behörde habe ihm dennoch eine 2-Raum-Wohnung zugesprochen und damit die Besuche seiner Kinder im Rahmen seines Umgangsrechts ausreichend und ermes­sens­feh­lerfrei als besondere persönliche Raumbedürfnisse des Klägers berücksichtigt. Weitergehende persönliche Raumbedürfnisse des Klägers oder vermeidbare Härten ließen sich auch im Hinblick auf die Behinderung der jüngsten Tochter des Klägers auf Grundlage seines Vortrags nicht feststellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online (pm)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil27275

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI