21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil25.06.2019

Inhaber einer Ausbil­dungs­duldung können Anspruch auf Wohn­berechtigungs­schein habenFür Anspruch muss Ausbil­dungs­duldung noch mindestens ein Jahr Gültigkeit haben

Besitzt ein Ausländer keine Aufenthalts­erlaubnis, aber eine sogenannte Ausbil­dungs­duldung, kann er einen Wohn­berechtigungs­schein erhalten, wenn die Ausbil­dungs­duldung noch mindestens ein Jahr gilt. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Aufenthalt der Kläger, einer albanischen Familie, wird seit 2017 geduldet, um dem Vater der Familie hier eine qualifizierte Berufs­aus­bildung zum Ausbau­fach­a­r­beiter und Stuckateur zu ermöglichen. Im Mai 2018 beantragten sie beim Bezirksamt die Erteilung eines Wohnbe­rech­ti­gungs­scheins. Dies lehnte das Bezirksamt ab. Zur Begründung führte es aus, dass Wohnbe­rech­ti­gungs­scheine Personen vorbehalten seien, deren dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet rechtlich gebilligt sei. Das sei bei einer Duldung nicht der Fall. Hiergegen setzten sich die Kläger zur Wehr. Sie waren der Auffassung, einen Wohnberechtigungsschein beanspruchen zu können. Zumindest sei die Versagung durch das Bezirksamt damals rechtswidrig gewesen.

Kläger hätten zum Zeitpunkt der Klageerhebung Anspruch auf Erteilung eines Wohnbe­rech­ti­gungs­scheins gehabt

Das Verwal­tungs­gericht Berlin gab der Klage teilweise statt. Einen Wohnbe­rech­ti­gungs­schein könnten die Kläger derzeit zwar nicht beanspruchen, weil ihre Duldungen inzwischen eine verbleibende Geltungsdauer von weniger als einem Jahr aufwiesen. Die Versagung des Wohnbe­rech­ti­gungs­scheins sei jedoch rechtswidrig gewesen und verletze die Kläger in ihren Rechten. Denn zum Zeitpunkt der Klageerhebung hätten die Kläger einen Anspruch auf Erteilung eines Wohnbe­rech­ti­gungs­scheins gehabt. Als Inhaber einer Ausbil­dungs­duldung gehörten der Vater und seine Familie zu den Ausländern, die auch rechtlich einen verfestigten Aufent­halts­status besäßen. Zwar vermittelten Duldungen grundsätzlich kein auf Dauer gesichertes Bleiberecht. Bei der Ausbil­dungs­duldung handele es sich aber um einen Sonderfall, weil diese eine rechtliche Billigung des Aufenthalts darstelle. Anders als übliche Duldungen würden Ausbil­dungs­dul­dungen zu einem bestimmten Aufent­haltszweck, nämlich der Berufs­aus­bildung, und für die Dauer der Ausbildung erteilt. Damit sollen sowohl dem Ausbil­dungs­betrieb als auch dem Ausländer Rechts­si­cherheit für die Zeit der Ausbildung gegeben werden. Der gesetzliche Anspruch nach erfolgreichem Ausbil­dungs­ab­schluss auf Verlängerung der Ausbil­dungs­duldung zur Arbeitssuche bzw. die Möglichkeit der Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis zur Beschäftigung bestätigten, dass der wegen einer Ausbildung zunächst nur geduldete Aufenthalt auf längere Zeit angelegt sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online (pm/kg)

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