21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil21.01.2016

Vor Änderung einer langjährig praktizierten Dienst­zeiten­regelung muss Personalrat beteiligt werdenEingriff in Aufstellung der Urlaubspläne führt zur Mit­bestimmungs­pflichtigkeit der Maßnahme

Beruht eine Dienst­zeiten­regelung (hier: Rosenmontag) bereits auf einer langjährigen Übung, muss vor einer Änderung dieser Regelung der Personalrat beteiligt werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultus­mi­nis­ter­kon­ferenz - KMK) ist ein Zusammenschluss der für Bildung, Erziehung und Forschung sowie kulturelle Angelegenheiten zuständigen Minister bzw. Senatoren der Länder. Sie wird unterstützt vom Sekretariat der KMK. Die Beschäftigten des Sekretariats der KMK gelten kraft Gesetz als Bedienstete des Landes Berlin. Mindestens seit 2002 gewährte der Dienst­stel­len­leiter des Sekretariats in Bonn alljährlich am Rosenmontag ganztägig Dienstbefreiung. Diese Praxis wurde für das Jahr 2015 ohne Beteiligung des (in Berlin ansässigen) Personalrats erstmalig geändert und der Rosenmontag sollte nunmehr regulärer Arbeitstag sein; zugleich sollte von der Möglichkeit des Freizeit­aus­gleichs Gebrauch gemacht werden können. Die Neuregelung gilt auch für 2016.

Unter­schiedliche Behandlung der Mitarbeiter in Berlin und Bonn aufgrund der Einstellung zum Karneval hier sachlich gerechtfertigt

Der auf Feststellung der Verletzung von Mitbe­stim­mungs­rechten gerichtete Antrag des Personalrats des Sekretariats der KMK hatte Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Berlin wertete die Änderung der Praxis als mitbe­stim­mungs­pflichtige Maßnahme, weil sie die Aufstellung der Urlaubspläne berühre. Einer Urlaubs­ge­währung bedürfe es nämlich nur, wenn überhaupt Dienst zu leisten sei; bei einer allgemeinen Dienstbefreiung sei dies nicht der Fall. In der Bonner Außenstelle habe es aber solche langjährige Übung zum Karneval gegeben. Der Gleich­be­hand­lungs­grundsatz nehme dieser Übung nicht ihre Wirksamkeit. Zwar würden die Beschäftigten der Dienststelle in Berlin unterschiedlich behandelt, doch sei dies sachlich gerechtfertigt. Der Karneval in Bonn und Berlin habe eine unter­schied­lichen Bedeutung: Während er in Bonn viele Bewohner mit Freude erfasse, werde er in Berlin weit überwiegend als rheinische Besonderheit wahrgenommen und von einigen sogar mit Unverständnis betrachtet.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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