03.12.2024
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Dokument-Nr. 17912

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil27.02.2014

Frauen­ver­treterin muss bei Abmahnung der Berliner Verkehrs­be­triebe beteiligt werdenBeteiligung der Frauen­ver­treterin bei jeder Abmahnung soll potentielle Diskri­mi­nie­rungen von vornherein ausschließen

Die Frauen­ver­treterin der Berliner Verkehrs­be­triebe (BVG) muss auch bei Abmahnungen gegenüber Beschäftigten beteiligt werden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die BVG hatte im Juni 2012 einen Omnibusfahrer abgemahnt, weil dieser in drei Fällen einen Bus über mehrere Meter freihändig geführt haben soll.

Frauen­ver­treterin macht Verletzung ihrer Betei­li­gungs­rechte geltend

Die Klägerin, die zuständige Frauenvertreterin der BVG, war hieran nicht beteiligt worden. Mit ihrer Feststel­lungsklage machte die Klägerin die Verletzung ihrer Betei­li­gungs­rechte geltend. Bei der Abmahnung handele es sich um eine personelle Maßnahme, die die Rechtsstellung des Beschäftigten berühre. Für die Beteiligung der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tretung habe das Bundes­a­r­beits­gericht dies in parallelen Fällen bereits entschieden.

Frauen­ver­treterin ist laut Landes­gleich­stel­lungs­gesetz bei allen sozialen, organi­sa­to­rischen und personellen Maßnahmen zu beteiligen

Das Verwal­tungs­gericht Berlin stellte fest, dass die Klägerin an der Abmahnung hätte beteiligt werden müssen. Nach dem Landes­gleich­stel­lungs­gesetz sei die Frauen­ver­treterin bei allen sozialen, organi­sa­to­rischen und personellen Maßnahmen zu beteiligen. Die Abmahnung stelle eine solche personelle Maßnahme dar, weil sie vom Arbeitgeber etwa im Rahmen eines künftigen Kündi­gungs­ver­fahrens oder eines Zeugnisses zulasten des Beschäftigten berücksichtigt werden könne. Unerheblich sei, dass die Abmahnung die aktuelle Rechtsstellung des Beschäftigten nicht beeinträchtige. Eine Abmahnung sei auch ein Mittel, das vom Arbeitgeber diskriminierend eingesetzt werden könnte, etwa indem er Frauen und Männer unterschiedlich abmahne. Um eine solche potentielle Diskriminierung von vornherein auszuschließen, sei es nach der Zielsetzung des Landes­gleich­stel­lungs­ge­setzes erforderlich, die Frauen­ver­treterin bei jeder Abmahnung zu beteiligen, unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein Mann oder eine Frau betroffen sei und ob das vorgeworfene Verhalten gleich­stel­lungs­rechtlich relevant sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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