18.10.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil26.06.2008

Gerichts­voll­zieher dürfen nicht nebenbei Makler seinBeein­träch­tigung dienstlicher Belange möglich

Die Nebentätigkeit eines Gerichts­voll­ziehers als Makler und Hausverwalter beeinträchtigt dienstliche Belange und ist daher nicht geneh­mi­gungsfähig. Mit dieser Begründung hat das Verwal­tungs­gericht Berlin die Klage eines Oberge­richts­voll­ziehers an einem Berliner Amtsgericht abgewiesen, der auf Erteilung einer entsprechenden Genehmigung durch seinen Dienstherrn geklagt hatte.

Der Kläger hatte im März 2005 bei seinem Dienstherrn eine Genehmigung für die genannte Nebentätigkeit im Umfang von drei Stunden wöchentlich und einem geschätzten Monatsverdienst von 200,- Euro beantragt. Diesen Antrag hatte zuletzt die Präsidentin des Kammergerichts mit der Begründung zurückgewiesen, eine Nebentätigkeit als Makler schade dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung. Im Übrigen bestehe die Gefahr, dass der Kläger ansonsten Insiderwissen erlange und dieses im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit verwerte.

Kläger: Nur geringe Nebentätigkeit - Keine Verwertung von Informationen, die nicht jeder andere sich auch verschaffen könnte

Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten Klage hatte der Kläger vorgetragen, seine Arbeitszeiten ließen sich durchaus mit der Nebentätigkeit vereinbaren. Zwar habe er als Gerichtsvollzieher Zugriff auf das elektronische Schuld­ner­ver­zeichnis; die hierin enthaltenen Informationen könne sich aber jeder verschaffen, so dass er aus seiner dienstlichen Tätigkeit keine Vorteile als Makler und Hausverwalter ziehe.

Gericht: An das Amt des Gerichts­voll­ziehers werden hohe Anforderungen gestellt

Das Verwal­tungs­gericht folgte der Argumentation des Klägers nicht. Eine Neben­tä­tig­keits­ge­neh­migung dürfe versagt werden, wenn zu besorgen sei, dass die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtige. Dies sei hier der Fall. Der Dienstherr stelle zu Recht hohe Anforderungen an das Amt des Gerichts­voll­ziehers, der dem betroffenen Bürger häufig in emotional belastenden Ausnah­me­si­tua­tionen gegenüber stehe. Er stehe daher häufig im Rampenlicht der Öffentlichkeit. Gerichts­voll­zieher erhielten dienstlich Zugriff auf Informationen, die sich andere erst gezielt beschaffen müssten. Es sei – selbst wenn dies nicht beabsichtigt sei – naheliegend, dass der Kläger seine Augen vor diesen Informationen nicht verschließen werde, wenn er als Makler und Hausverwalter tätig sei. Die Gefahr, Dienstliches und Privates miteinander zu vermengen, sei gerade in dem konflikt­trächtigen Bereich des Wohnungsmarktes nicht von der Hand zu weisen. Die 5. Kammer sah schließlich keine individuellen Besonderheiten, die ausnahmsweise eine Abweichung von diesen Grundsätzen rechtfertigen könne.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 24/08 des VG Berlin vom 11.07.2008

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