Im zugrunde liegenden Fall übte ein als Krankenpfleger in einem Krankenhaus beschäftigter Mann eine Nebentätigkeit im Bestattungswesen aus. Zu seinen Aufgaben gehörten dabei neben Bürotätigkeiten auch Trauergespräche, die Einsargung und Überführung der Verstorbenen. Da der Mann auch noch Gesellschafter dieses Bestattungsunternehmens war und anlässlich der Eröffnung einer neuen Trauerhalle in der Tagespresse mit Namen und Foto vorgestellt wurde, sah das Krankenhaus seine Interessen gefährdet, die aus dem Widerspruch der beiden Tätigkeiten hervorginge. Das Krankenhaus verbot ihrem Angestellten daraufhin die Ausübung seiner Nebentätigkeit. Gegen diese Entscheidung ging der Mann schließlich gerichtlich vor.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit des vom Krankenhaus ausgesprochenen Verbots. Der Beruf des Krankenpflegers sei mit der Tätigkeit des Leichenbestatters unvereinbar. Der Pfleger habe für die Erhaltung von Leben und Gesundheit der ihm anvertrauten Patienten Sorge zu tragen und alles zu tun, um die Genesung der Patienten zu fördern und alles zu unterlassen, was diesem Ziel abträglich sein könnte.
Der Umstand, von einem Krankenpfleger versorgt zu werden, der nebenberuflich als Bestatter tätig ist, sei dazu geeignet, bei Patienten Irritationen hervorzurufen und damit die Genesung der Patienten zu beeinträchtigen. Da die Tätigkeit des Bestatters den Tod des Menschen voraussetze, bestehe ein Zielkonflikt mit der Aufgabe des Pflegers. Patienten könnten infolge der Kenntnis über die Nebentätigkeit des Angestellten das Krankenhaus von vornherein meiden. Deshalb bestehe aufgrund der Verantwortung für die Gesundheit der Patienten als auch aus wirtschaftlichen Gründen ein berechtigtes Interesse des Krankenhauses, derartige mögliche negative Auswirkungen auszuschließen.
Erschwerend komme hinzu, dass die Tätigkeit des Mannes als Krankenpfleger in den Zeitungsartikeln anlässlich der Eröffnung der Trauerhallen ausdrücklich angesprochen wurde. Bei Patienten oder Angehörigen könne der Eindruck entstehen, das Bestattungsinstitut nutze die Möglichkeit, sich von Angehörigen der im Krankenhaus Verstorbenen gezielt Aufträge zu verschaffen.
Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 AVR ist die Ausübung einer Nebentätigkeit nicht zulässig, wenn dadurch berechtigte Interessen des Dienstgebers erheblich beeinträchtigt werden. Berechtigte Interessen seien auch dann beeinträchtigt, wenn sich die Nebentätigkeit seiner Mitarbeiter negativ auf die Wahrnehmung des Dienstgebers in der Öffentlichkeit auswirke. Dies treffe nach Meinung des Gerichts im vorliegenden Fall zu.
Diese Entscheidung sei mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, da nach Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers das berechtigte Interesse des Arbeitgebers überwiege. Der Mann sei auch nicht daran gehindert, seine Arbeitskraft anderweitig in einer anderen Nebentätigkeit einzusetzen.
Erläuterungen
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 2002 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2012
Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht (vt/st)