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05.10.2026 

Dokument-Nr. 36284

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Urteil30.09.2026Verwaltungsgericht BerlinVG 42 K 72/25, VG 42 K 65/25 und VG 42 K 66/25
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil30.09.2026

Datenschutz: Berliner Feuerwehr durfte Beschäftigte ohne Impfnachweis zu SARS-CoV-2 an Gesundheitsamt melden

Die Berliner Feuerwehr durfte Beschäftigte ohne Impf- oder Genese­nen­nachweis zu SARS-CoV-2 an das Gesundheitsamt melden. Die weitere, pauschale Meldung, dass die Beschäftigten direkten Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen hatten, verstößt jedoch gegen die Daten­schutz­grund­ver­ordnung. Insoweit hat das Land Berlin Schadensersatz zu leisten. Das hat das Verwal­tungs­gericht in mehreren Klageverfahren entschieden.

Die Berliner Feuerwehr, die in Berlin die Aufgaben des Rettungs­dienstes wahrnimmt, meldete im Jahr 2022 Beschäftigte, die ihr keinen Impf- oder Genese­nen­nachweis hinsichtlich SARS-CoV-2 vorlegten, an das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo). Dabei verwendete sie einen vom LaGeSo gestellten Meldebogen. Die darin enthaltene Frage, ob der Beschäftigte direkten Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen habe, kreuzte die Feuerwehr bei allen feuer­wehr­tech­nischen Dienstkräften mit "ja" an. Dagegen klagten zwei Feuerwehrbeamte und machten Schadensersatz geltend. Die Meldung über ihren Impfstatus sei rechtswidrig. Zudem sei die Antwort "ja" auf die Frage zum Kontakt zu vulnerablen Gruppen falsch. Sie hätten reine Bürotätigkeiten verübt und damit keinen Außenkontakt gehabt. In einem dieser Fälle verwarnte die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Infor­ma­ti­o­ns­freiheit (BlnBDI) die Feuerwehr, weil die im Rahmen der Meldung erfolgte Bejahung der Frage nach dem Kontakt zu vulnerablen Gruppen fehlerhaft sei und damit gegen den Grundsatz der Daten­rich­tigkeit verstoße. Gegen diese Verwarnung hat die Feuerwehr ihrerseits Klage erhoben.

Die 42. Kammer hat die gegen die Verwarnung gerichtete Klage der Berliner Feuerwehr abgewiesen. Die Verwarnung sei nicht zu beanstanden. Die Feuerwehr habe die Frage nach dem Kontakt zu vulnerablen Gruppen nicht pauschal mit "ja" ankreuzen dürfen, sondern hätte personenscharf antworten müssen. In dem der Verwarnung zugrun­de­lie­genden Fall habe der Feuerwehrbeamte gerade keinen direkten Kontakt zu vulnerablen Personen wie bspw. Patienten des Rettungs­dienstes gehabt. Die Meldung verstoße insoweit gegen den Grundsatz der Daten­rich­tigkeit.

Die jeweils auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro gerichteten Klagen der beiden Feuer­wehr­beamten hatten nur in geringem Umfang Erfolg. Die Meldung der Nichtvorlage eines Impf- oder Genese­nen­nach­weises an das LaGeSo sei daten­schutz­konform erfolgt, so die 42. Kammer. Das Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz habe im Jahr 2022 vorgesehen, dass Personen, die im Rettungsdienst tätig waren, einen Impf- oder Genese­nen­nachweis vorlegen mussten. Bei fehlendem Nachweis habe eine Meldung darüber an das Gesundheitsamt zu erfolgen gehabt. Die diesbezügliche Meldepflicht habe für alle Beschäftigten des Rettungs­dienstes gegolten, unabhängig davon, ob sie an Einsatzorten oder in Büroräumen beschäftigt waren. Lediglich soweit die Feuerwehr unter Verstoß gegen den Grundsatz der Daten­rich­tigkeit die Frage nach dem Kontakt zu vulnerablen Gruppen mit "ja" angekreuzt habe, könnten die Kläger Schadensersatz verlangen. Ihnen sei insoweit ein immaterieller Schaden in Form eines Verlustes der Kontrolle über ihre perso­nen­be­zogenen Daten entstanden. Zum Ausgleich sei eine Zahlung von 100,00 Euro angemessen, aber auch ausreichend. Bei einem der Kläger sei zudem ein Schaden durch eine fehlerhafte Auskunft über seine perso­nen­be­zogenen Daten entstanden, zu dessen Ausgleich weitere 100,00 Euro angemessen seien. Ein weitergehender Schaden sei nicht anzunehmen. Die von den Feuer­wehr­beamten geschilderten psychischen Beein­träch­ti­gungen beruhten nach der Überzeugung der 42. Kammer nicht auf dem festgestellten Daten­schutz­verstoß, sondern maßgeblich auf der rechtmäßigen Meldung über den fehlenden Impf- oder Genese­nen­nachweis.

Die Kammer hat in allen Verfahren die Berufung zum Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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