21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss13.12.2013

Opfer­be­auf­tragter des Landes darf Fachanwalt für Strafrecht seinTätigkeit als Opfer­be­auf­tragter ist mit Beruf eines Rechtsanwalts vereinbar und verstößt nicht gegen berufs­rechtliche Vorschriften

Die Senats­ver­waltung für Justiz und Verbrau­cher­schutz darf den von ihr zum Opfer­be­auf­tragten des Landes Berlin bestellten Fachanwalt für Strafrecht im Internet mit dieser Qualifikation beschreiben. Das entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2012 bestellte die Senats­ver­waltung für Justiz und Verbrau­cher­schutz einen Opfer­be­auf­tragten. Seine ehrenamtliche Tätigkeit umfasst u.a. den Aufbau eines Netzwerks von Hilfsangeboten für Opfer von Straftaten. Als Rechtsanwalt ist der Opfer­be­auf­tragte auch Fachanwalt für Strafrecht, worauf die Senats­ver­waltung für Justiz auf ihrer Internetseite hinweist. Die Antragstellerin, eine Partner­schafts­ge­sell­schaft aus in Berlin zugelassenen Rechtsanwälten, bietet u.a. Geschädigten von Gewalttaten anwaltliche Hilfe. Sie beanstandet den Hinweis auf die fachliche Qualifikation als wettbewerbswidrig.

Schwere und unzumutbare Nachteile durch Perso­nen­be­schreibung des Opfer­be­auf­tragten von Wettbewerber nicht glaubhaft dargebracht

Das Verwal­tungs­gericht Berlin lehnte den auf Unterlassung gerichteten Eilantrag der Antragstellerin ab. Sie habe keine schweren und unzumutbaren Nachteile glaubhaft gemacht, die mit der verbliebenen Perso­nen­be­schreibung des Opfer­be­auf­tragten für sie einhergehen könnten. Es sei nicht ersichtlich, dass der bloße Hinweis auf eine berufliche Tätigkeit des Opfer­be­auf­tragten als Fachanwalt für Strafrecht mit einer für sie nicht hinnehmbaren Abwanderung potentieller Mandanten verbunden sein könne. Sie sei auch nicht in ihrer Berufsfreiheit verletzt. Das Grundrecht der Berufsfreiheit schütze nicht vor der Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen am Markt, die für das wettbewerbliche Verhalten der Marktteilnehmer von Bedeutung sein können, selbst wenn die Inhalte sich auf einzelne Wettbe­wer­b­s­po­si­tionen nachteilig auswirkten. Da der Hinweis auf die fachliche Qualifikation des Opfer­be­auf­tragten sachlich richtig sei, dürfe die Senats­ver­waltung im Rahmen ihrer Öffent­lich­keits­arbeit hierüber auch unterrichten. Schließlich sei die Tätigkeit als Opfer­be­auf­tragter mit dem Beruf eines Rechtsanwalts vereinbar und verstoße daher nicht gegen berufs­rechtliche Vorschriften.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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